Polenböller, Tschechenböller, Feuerwerk - Strafe bei Verstoß gegen Sprengstoffgesetz (SprengG), Vorladung, Strafanzeige
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Fans der massiven Sprengkraft werden regelmäßig - spätestens im Dezember - sowohl vom Zoll als auch von den Medien davor gewarnt, nicht zugelassene Feuerwerkskörper bzw. Böller aus dem Ausland zu erwerben, nach Deutschland einzuführen und zu verwenden. Häufig sind solche Böller ungeprüft, gefälscht oder in Deutschland mangels CE-Kennzeichnung nicht zugelassen.
Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass Personen häufig kurz hinter der Grenze (Tschechische Republik oder Polen) bei sog. Asia-Märkten oder Grenzmärkten einkaufen und die in Deutschland nicht zugelassenen Böller über die Grenze bringen. Des Weiteren ist es heutzutage auch relativ einfach, sowohl Polen- als auch Tschechenböller im Internet zu bestellen und nach Hause zu liefern. Entsprechende Paket- und Postsendungen werden im Anschluss regelmäßig vom Zoll abgefangen. Gerade im Dezember führt der Zoll erfahrungsgemäß verstärkte Kontrollen durch.
Der Gesetzgeber hat sich nämlich aufgrund der Gefährlichkeit dazu entschieden, die Einfuhr von nicht zugelassenen Polen- und Tschechenböllern unter Strafe zu stellen. Daher droht sowohl beim Grenzübergang als auch beim Bestellen von Polenböllern die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG).
Kaufen und Zünden von zugelassenen Feuerwerkskörpern außerhalb von Silvester
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur im Zeitraum 31. Dezember (0 Uhr) bis 01. Januar (24 Uhr), also für 48 Stunden, gezündet werden. Des Weiteren dürfen diese im Jahr 2024 nur ab dem 28. bis 31. Dezember verkauft werden.
An allen anderen Tagen des Jahres ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ein entsprechender Befähigungsschein oder eine behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Dies gilt sowohl für den Erwerb als auch für die Verwendung von F2 Böllern.
Das Böllern außerhalb von Silvester stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG i.V.m. § 23 Abs. 1, 2, § 46 Nr. 8b 1. SprengV) und es drohen empfindliche Bußgelder.
Feuerwerksverbot und Verbotszonen – Was für Strafen drohen?
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass in allen Städten ein Feuerwerksverbot in der Nähe von besonders sensiblen Orten gilt. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Böllern verboten. Dies gilt für Böller und andere Feuerwerkskörper der Kategorie F2.
Ein Verstoß stellte eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden.
Darüber hinaus verhängen viele Städte zusätzlich individuelle Verbotszonen, sodass man sich vorab informieren sollte, ob das Böllern erlaubt ist.
Beispiel:
Die Stadt Hannover verbietet größtenteils das Abbrennen und Mitführen von Böllern in der Innenstadt. Im Jahr 2024 sollen sogar erstmals Mitarbeiter des Ordnungsamtes dafür eingesetzt werden, um die Verbotszonen zu überwachen. Daneben kontrolliert auch die Polizei die Einhaltung der Vorschriften.
Bei Missachtung der Verbotszonen drohen ganz empfindliche Geldbußen, sodass man sich vor dem Böllern unbedingt in der jeweiligen Region informieren sollte.

Verstoß gegen das SprengG und § 308 StGB – Strafe bei Polenböller
Weitaus schwerwiegender sind Verstöße im Zusammenhang mit Polen- und Tschechenböllern. Das Abbrennen und Zünden von Polenböllern stellt sogar eine Straftat dar. Bei Polen- und Tschechenböllern handelt es sich um explosionsgefährliche Stoffe. Beim Böllern droht nach § 40 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 SprengG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch für nicht zugelassene Feuerwerkskörper.
Noch schlimmer wird es, wenn durch einen Polenböller Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Es kann sich hierbei um ein Verbrechen nach § 308 Abs. 1 StGB handeln (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion). Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Daneben droht auch nach § 40 Abs. 3 SprengG eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB
Einfache Feuerwerkskörper (F2) und Bengalos werden von § 308 StGB nicht erfasst; Polen- und Tschechenböller dagegen schon! Bei illegalen Böllern, „bei deren Detonation eine Schallwirkung von über 1000 m Umsetzungsgeschwindigkeit hervorgerufen wird“, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob die Böller im Ausland frei erworben werden können. Aus diesem Grund ist es ganz besonders wichtig, dass weder andere Menschen noch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
Einfuhr von illegalen Böllern
Auch die Einfuhr von Polen- und Tschechenböller ohne entsprechendes Zulassungszeichen sind verboten. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Böller persönlich im Ausland gekauft oder über einen Onlineshop bestellt und eingeführt wurden. Wer also illegale Polen- oder Tschechenböller aus dem Ausland (bspw. Polen oder Tschechien) kauft oder bestellt und diese über die Grenze bringen will, macht sich ebenfalls nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 27 SprengG strafbar. Es droht auch hier eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Wie erkenne ich illegale Polen- und Tschechenböller?
Man erkennt illegale Polen- und Tschechenböller vor allem daran, dass sie keine CE-Kennzeichnung haben. Geprüfte und in Deutschland zugelassene Böller bzw. Feuerwerkskörper erkennt man zudem an den jeweiligen Pflichtangaben. Die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) schreibt nämlich vor, dass Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen klar, verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft sein müssen. Sie müssen darüber hinaus in deutscher Sprache sein.
Weitere Straftaten beim Zünden von Polenböllern
Neben einer Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz drohen weitere Straftaten, wenn Personen verletzt oder Sachen zerstört werden. Wenn Böller oder Raketen in Menschenmengen geworfen werden, drohen ebenfalls erhebliche Strafen. Hierbei können die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), die gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) oder sogar die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB einschlägig sein.
Vorladung oder Strafanzeige wegen Polenböller
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei wegen eines Verstoßes gegen das SprengG (Sprengstoffgesetz) oder wegen § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) erhalten haben, brauchen Sie anwaltliche Unterstützung. Es drohen sowohl hohe Strafen als auch eine Eintragung im Führungszeugnis, sodass Sie unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren sollten.
Im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Erstgesprächs kann Ihnen Ihr Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Brill die bestmögliche Verteidigungsstrategie aufzeigen. Machen Sie zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei und kontaktieren Sie Ihren Fachanwalt für Strafrecht.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Brill
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