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Polizeiberuf steht auch Bewerber mit Tätowierungen offen

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Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31.07.2012, Aktenzeichen 1 L 277/12, Tätowierungen an beiden Armen einer Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall hatte die für die Polizeiausbildung zuständige Behörde in Selm den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen abgewiesen. Dabei berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Das Gericht hat dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz recht gegeben. Nach Ansicht der Richter dürfe dem Antragssteller nicht bereits die Gelegenheit genommen werden, dass Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zu durchlaufen. Die ablehnende Entscheidung mache nicht deutlich, welche konkreten Eignungsmängel dem Antragsteller vorgehalten würden. Die Vorgaben eines 17 Jahre alten Erlasses dürften angesichts des gesellschaftlichen Wandels nicht ohne nähere Prüfung eine mangelnde Eignung begründen können.


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