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Polizeiberuf trotz Tätowierungen

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Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit einem Urteil vom 29.11.2012, Aktenzeichen: 1 K 1518/12, entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil er an beiden Armen große Tätowierungen von der Schulter bis zu den Unterarmen aufweist.

Im vorliegenden Fall hatte das Landesamt für die Polizeiausbildung im Kreis Unna den Kläger wegen der Tätowierungen für ungeeignet gehalten. Dabei hat sich die Behörde unter anderem darauf berufen, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995, bestätigt durch einen Erlass vom August 2012, stellten Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Das Gericht sah die Sache anders und gab der Klage statt. Nach Ansicht der Richter verstoße der generelle Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren gegen dessen Grundrechte. Der Kläger könne sich auf sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Zwar besteht um die Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten die Möglichkeit einer Grundrechtseinschränkung, jedoch gehe diese hier zu weit. Als milderes Mittel käme z.B. in Betracht, den Kläger auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen.

Der Kläger darf nun im Falle einer erneuten Bewerbung nicht wegen seiner Tätowierungen zurückgewiesen werden.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.


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