Porsche für 5,50 EUR bei Internetauktion

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ei einer Internetauktion kommt auch dann ein wirksamer Kaufvertrag zustande, wenn der Anbieter nach einer fehlerhaften Eingabe die Auktion vorzeitig beendet und bis dahin lediglich ein extrem niedriges Gebot abgegeben war. Dies gilt auch dann, wenn der bis dahin Höchstbietende noch keine Benachrichtigung über das Auktionsende erhalten hat und ein grobes Mitssverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.


Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte einen neuwertigen Porsche 911/ 997 Carrera 2 S Coupé mit einer Laufleistung von 5.800 km in einer Online-Auktion eingestellt. Kurz danach bemerkte er, dass er das Mindesgebot fehlerhaft auf lediglich 1,00 EUR festgesetzt hatte. Daraufhin beendete er vorzeitig die Auktion durch Ausfüllen und Absenden eines hierfür von der Internetplattform zur Verfügung gestellten Formulars. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits sein Gebot von 5,50 EUR als Höchstbietender abgegeben. Gemäß der zur Anwendung kommenden AGB-Klausel kam bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes durch den Anbieter ein Vertrag über den Erwerb des Artikels mit dem Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurück zu nehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nachdem der Anbieter die Übergabe des Fahrzeuges ablehnte, begehrte der Bieter Schadensersatz in Höhe von 75.000,00 EUR.


Das Landgericht Koblenz wies mit Urteil vom 18.03.2009 zum Aktenzeichen 10 O 250/08 die Klage ab. Zwar sei vorliegend ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, da durch Freischaltung der Angebotsseite eine ausdrückliche Erklärung zur Annahme des bis dahin höchsten Kaufangebotes vorlag und die Willenserklärung nicht wirksam widerrufen war. Ausweislich der zugrunde zu legenden AGB der Online-Auktion führte die vorzeitige Beendigung und Streichung aller Gebote gerade zu einem wirksamen Kaufvertrag auf Grundlage des bis dahin abgegebenen Höchstgebotes. Allerdings versagte das Landgericht einem Schadensersatzanspruch die Durchsetzbarkeit unter Hinweis auf § 242 BGB (Treu und Glauben) wegen unzulässiger Rechtsausübung. Dies erfordert das Vorliegen eines Ausnahmefalles einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit schlichtweg nicht mehr zu vereinbarenden Benachteiligung. Anhand einer solchen Abwägung gelangte vorliegend das Landgericht zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers auf Schadensersatz nicht schutzwürdig sei. Denn dies würde vorliegend zu einer mit der Gerechtigkeit nicht mehr vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten führen, welcher unverzüglich nach Einstellung des Angebotes versucht hatte, den Fehler zu korrigieren. Dem gegenüber konnte der Kläger nicht ernsthaft davon ausgehen, zu seinem bis dahin abgegebenen Höchstgebot von 5,50 EUR den streitgegenständlichen Porsche Carrera mit einem Marktwert von mindestens 75.000,00 EUR erwerben zu können. Hierbei war es nach Überzeugung des Gerichtes ausgeschlossen, dass vorliegend etwa keine weiteren ernsthaften Gebote für das Kfz abgegeben worden wären, so dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Durchführung der Auktion mit grundsätzlich mehrtägiger Laufzeit nicht Höchstbietender geblieben wäre, mithin dieser von vornherein keine reale Chance hatte, den Porsche Carrera für 5,50 EUR zu erwerben, welche ihm daher auch nicht etwa willkürlich entzogen werden konnte.


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