Post von Gevers für die Harman International Industries Inc. erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit
Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde ein Schreiben der European Intellectual Property Experts Gevers für die Harman International Industries Inc. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch so ein Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem mir vorliegenden Schreiben:


Das mir vorliegende Schreiben (cease and desist letter) hat den Betreff:


FINAL REQUEST

to cease and desist trademark infringement


Inhaltlich geht es um den Vorwurf der Verletzung der Rechte an verschiedenen Marken der Harman International Industries Inc.. Konkret betroffen ist insbesondere die Marke „JBL“.


In dem Schreiben wird zunächst auf die Angebote des angeschriebenen Händlers im Internet verwiesen. Gerügt wird insoweit, dass die angebotenen Waren der Marke „JBL“ von der Markeninhaberin zuvor nicht auf dem europäischen Markt in den Verkehr gebracht worden waren. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass ein Testkauf u.a. ergeben habe, dass das erworbene Produkt auch nicht für einen Verkauf auf dem europäischen Markt bestimmt war.


Zum Hintergrund des Vorwurfs: Bringt ein Markeninhaber seine Markenware außerhalb der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Wirtschaftsraum in den Verkehr und wird diese Markenware dann anschließend ohne seine Zustimmung z.B. nach Deutschland verbracht und sodann hier zum Kauf angeboten, dann liegt hierin eine Markenrechtsverletzung.


Zu den Forderungen in dem Schreiben:


Der angeschriebene Händler soll


  • sein markenrechtsverletzendes Verhalten einstellen und
  • Auskunft u.a. über die Herkunft der markenrechtsverletzenden Waren erteilen.

Im Weiteren wird dem angeschriebenen Händler angeboten, die Angelegenheit ohne eine detailliertere Auskunfterteilung gegen Zahlung eines Pauschalbetrages i.H.v. 5.000,00 Euro beizulegen.


Meine Einschätzung: 


Ein Schreiben wegen des Vorwurfes einer Markenrechtsverletzung sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.


Besonders wichtig: Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Sachverhaltes müssen Sie unbedingt klären, von welchem Lieferanten Sie die streitgegenständlichen Produkte bezogen hatten und ob der Vertrieb der Produkte auch an gewerbliche Abnehmer erfolgt ist. Je nach Fall bestehen nämlich unter Umständen weitreichende Folgeansprüche.


Aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz üblichen sehr kurzen Fristen sollten Sie sehr schnell klären, wie Sie in der Angelegenheit weiter vorgehen wollen. Dies gilt sowohl für das Vorgehen gegenüber dem eigenen Lieferanten und gegebenenfalls den eigenen gewerblichen Abnehmern als auch für das Vorgehen gegenüber der Markeninhaberin.


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch Post von Gevers erhalten?


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  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
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Andreas Kempcke

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