P&R-Container-Direktinvestments: Stellungnahme zur Pressemitteilung von Jaffé vom 25. Juni 2018

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Positiv ist zunächst hervorzuheben, dass es offensichtlich gelungen ist, ein Pfandrecht auf die Anteile an der Schweizer P&R Gruppen-Gesellschaft zu Gunsten der deutschen Container-Verwaltungsgesellschaften zu erwirken. Außerdem ist sicherlich auch positiv zu vermerken, dass Herr Heinz Roth keine Vertretungsbefugnisse mehr bei der Schweizer P&R-Gesellschaft hat und auch nicht mehr Direktor der Blue Sky Limited ist, die mit der Schweizer P&R-Gesellschaft eng zusammenarbeitet.

Verwundert hat uns hingegen folgende Aussage in der Pressemitteilung:

„Eine Auseinandersetzung darüber, wer Eigentümer der Container ist, macht im vorliegenden Fall, in dem derart viele Schwierigkeiten bestehen und nur ein Bruchteil der verkauften Container tatsächlich noch vorhanden ist, wirtschaftlich für die Anleger keinerlei Sinn.“

Offensichtlich sind die vorläufigen Insolvenzverwalter der Ansicht, dass alle Anleger gleichbehandelt werden sollen und eine konkrete Prüfung, wer Eigentümer der Container ist, hinfällig ist. Damit würden die Insolvenzverwalter allerdings einen Pflichtverstoß begehen: Wenn die Eigentumszuordnung nicht beachtet wird, dann werden die Container verwertet und der Erlös wird an alle Anleger gleichmäßig aufgeteilt (gleichmäßig im Verhältnis zu den von ihnen angemeldeten und festgestellten Forderungen). Jeder erhielte eine Quote. Wenn aber einzelne Anleger Eigentum an einem oder mehreren konkreten Containern haben, dann würden sie durch eine solche Vorgehensweise benachteiligt werden. Schließlich würde ihnen dann der Verkaufserlös, sofern ihre Container betroffen sind, allein zustehen (abzgl. der Kosten). Sie hätten nicht nur Anspruch auf eine wesentlich geringere Quote. Insofern wäre die Auseinandersetzung darüber, wer Eigentümer ist, für die betroffenen Anleger entgegen der Behauptung der vorläufigen Insolvenzverwalter wirtschaftlich sinnvoll. Vor allem aber haben die Insolvenzverwalter die Pflicht, ihnen bekannte Absonderungsrechte (z. B. aufgrund von Sicherungseigentum) zu beachten. Dagegen dürfen sie nicht verstoßen.

Gegen Ende Juli sollen nun die Insolvenzverfahren über die Vermögen der deutschen P&R-Gesellschaften eröffnet werden. Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das Insolvenzgericht auch eine Frist für die Forderungsanmeldung bestimmen. In der Regel beträgt diese Frist etwas weniger als 2 Monate. Wir werden unsere Mandanten in den Insolvenzverfahren vertreten.

Es steht zudem zu befürchten, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzverwalter bereits erfolgte Zahlungen der P&R an die Anleger anfechten. Dies kann alle Zahlungen betreffen, die in den letzten 4 Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgten. Die Anfechtung hätte dann zur Folge, dass die Anleger ihrerseits die empfangenen Gelder (z. B. den gezahlten Kaufpreis für den Rückkauf von Containern am Ende der Laufzeit) an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssten. Bisher halten sich die vorläufigen Insolvenzverwalter hier bedeckt. Sie haben es aber auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht ausgeschlossen, insoweit tätig zu werden. Wir meinen allerdings, dass Anleger sich gegen die Insolvenzanfechtung erfolgreich wehren können und werden unsere Mandanten entsprechend verteidigen.


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