Preisangaben im Internet

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KG Berlin: Ein Mobilfunkanbieter muss trotz variabler Preisbestandteile den Gesamtpreis fürs Handy angeben (Urteil vom 26.01.2012, Az. 23 W 2/12).

Das KG Berlin hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Anbieter dem Kunden auch bei Aufteilung des Preises in Anzahlung und Ratenzahlungen nicht den Gesamtpreis für das Mobiltelefon verschweigen darf. Er handelt ansonsten wettbewerbswidrig.

Sachverhalt

Ein Mobilfunkanbieter hatte im Internet Werbung für den Handyverkauf gemacht und im Rahmen seiner Werbeaussage zunächst nicht den vollen Preis genannt, sondern den zuerst genannten Preis mit einem Sternchen versehen und dann an anderer Stelle neben einem anderen Sternchen ausgeführt, dass „bei Handykauf.....:zusätzliche monatliche Handypauschale von.....Euro für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit, ggf. zuzüglich einmaligem Gerätepreis abhängig von der Auswahl des Endgerätes; (...)".

Infolgedessen wurde der Anbieter abgemahnt, mit der Begründung, er habe keinen Endpreis angegeben und dies sei irreführend. Der Verbraucherschutzverein wollte daraufhin beim LG Berlin eine einstweilige Verfügung erwirken. Jedoch lehnte dies das LG Berlin zunächst ab. Ihrer Ansicht nach, könne der Verbraucher den Preis selbst ausrechnen und eine Angabe des Endpreises sei daher nicht erforderlich. Dies führte jedoch dazu, dass der Verbraucherschutzverein erfolgreich Beschwerde beim KG Berlin einlegte.

Das KG Berlin gab der Beschwerde statt und erließ schließ gegen den Anbieter der Handys die begehrte einstweilige Verfügung. Der Anbieter habe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen und somit wettbewerbswidrig gehandelt. Demnach liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit gemäß § 1 Absatz 6 Satz 1 PAngV vor, wenn zwar der Endpreis aufgrund von verbrauchsunabhängigen Gebühren als variablen Preisbestandteilen nicht genannt werden kann, jedoch muss dennoch der Preis für das Handy in einem Betrag genannt werden. Dies gelte auch dann, wenn sich der Verbraucher den Preis auch selbst ohne große Schwierigkeiten errechnen könnte. Ein in Betracht kommender Preisvergleich darf also nicht unnötig erschwert werden. Nach Auffassung des Gerichtes gehe es dem Anbieter hier nur darum eine nicht vorhandene Preiswürdigkeit zu suggerieren.

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