Versteckte Preisangaben sind irreführend

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Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Autohändlerin, die online ein Fahrzeug zu einem Preis von 12.490 Euro anbot. Erst hinter seitenlanger Werbung kamen Details, wie sich der Preis zusammensetzt. Diese Werbung sei irreführend, so die Wettbewerbszentale. Das OLG Köln (Urt. v. 05.04.2019 – 6 U 179/18) gab ihr Recht.

Was ist irreführende Werbung?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Wer wirbt, muss sich an die Vorgaben des UWG – Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – halten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb fördern. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die dazu geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. So beschreibt es nach § 5a Abs. 1 S. 1 UWG. Verboten sind z. B. unwahre Tatsachen oder Angaben, die den Verbraucher täuschen können.“

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Köln zugrunde?

Vorliegend hat die Autohändlerin ein Auto als „Limousine, Neufahrzeug“ angeboten. Über mehrere Bildschirmseiten erstreckte sich dann Werbung für das Fahrzeug. Erst unter dem Punkt „Weiteres“ fanden sich Informationen über die Zusammensetzung und Bedingungen des Preises. Für 12.490 Euro bekommt man das Fahrzeug nämlich nur, wenn der Käufer ein Fahrzeug in Zahlung gibt. Außerdem gilt der Preis nur unter der Bedingung einer Tageszulassung.

Warum war die Werbung der Autohändlerin irreführend?

Im vorliegenden Fall verkaufte eine Autohändlerin ein Fahrzeug als „Limousine, Neufahrzeug“. Versteckt nach mehreren Seiten Werbung fand sich unter dem Punkt „Weiteres“ der Hinweis, dass der Preis nur bei Inzahlungnahme eines Fahrzeugs gilt und nur bei Tageszulassung. Das ist nach Ansicht des Gerichts nicht in Ordnung. Wer einen Preis angibt, dann muss dieser auch gelten, ohne versteckte Bedingungen. Die Werbung der Beklagten sieht das Gericht als „dreiste Lüge“. Die Händlerin zieht so Kunden auf ihr Angebot und zu ihren Geschäftsräumen lockt.

Fazit

Wer Werbung schaltet, sollte diese klar verständlich formulieren. Sie muss außerdem auf wahren Tatsachen beruhen und darf den Verbraucher nicht in die Irre führen. Dazu können versteckte Preishinweise schon ausreichen, wie die aktuelle Entscheidung des OLG Köln zeigt.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/versteckte-preisangaben-sind-irrefuehrend/

Bei Fragen zu Werbung und zum Wettbewerbsrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.


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