Neu 2018: EU-Datenschutzgrundverordnung und Preisbindungsverbot im Lebensmitteleinzelhandel

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Die EU-Datenschutzgrundverordnung ist in aller Munde. Dies gilt auch für Vertriebssysteme im Allgemeinen und Franchisesysteme im Besonderen. Es ist schon jetzt absehbar, dass die Datenschutzgrundverordnung zu einer erhöhten Sensibilität für Datenschutzthemen führt. Unmittelbar anwendbar ist die Datenschutzgrundverordnung ab 25. Mai 2018.

Da sie allerdings u. a. umfassendere Sanktionsmöglichkeiten als bisher, eine stärkere Stellung des Datenschutzbeauftragten und z. B. auch erweiterte Informationspflichten vorsieht, ist es geboten, sich frühzeitig mit ihren Auswirkungen zu beschäftigen, ansonsten gefährdet der Unternehmer neue zusätzliche Angriffsflächen für behördlich veranlasste Zwangsverfahren.

Auch die vom Bundeskartellamt im Juli 2017 publizierten „Hinweise zum Preisbindungsverbot im Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels“ sind beachtenswert. Sie betreffen z. B. die Vereinbarung von Fest- und Mindestpreisen, Unverbindliche Preisempfehlungen, Mengenmanagement/Aktionsplanung sowie Spannengarantien/Nachverhandlungen. Diskutiert wird insbesondere die ausnahmsweise Zulässigkeit von Preisbindungen im Einzelfall gemäß Art. 103 Abs. 3 AEUV / § 2 Abs. 1 GWB.

Laut Bundeskartellamt ist insoweit „in der Vertriebspraxis […] die Rechtfertigung einer vertikalen Preisbindung […] vor allem in drei Fallgestaltungen denkbar: Bei der Markteinführung neuer Produkte, bei kurzfristigen Sonderangebotskampagnen in Franchise- oder franchiseähnlichen Systemen und zur Vermeidung der Trittbrettfahrerproblematik bei beratungsintensiven Produkten.“



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