Premium Safe Limited & Insolvenzanfechtung – Klageflut verunsichert zahlreiche Betroffene

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Aus außergerichtlich wird gerichtlich

Nachdem mittlerweile alle Premium Safe-Anleger, die Gewinnausschüttungen erhielten, außergerichtliche Aufforderungsschreiben erhalten haben dürften, ist nun eine Klageflut zu erkennen. Betroffen sind bei lebensnaher Betrachtungsweise diejenigen Anleger, mit denen keine außergerichtlichen Vergleichsvereinbarungen getroffen wurden und bei denen ein Klageverfahren wirtschaftlich Sinn macht. Ob angefochtene Beträge im dreistelligen Bereich oder „vollstreckungstechnisch“ aussichtslose „Sachverhalte“ eingeklagt werden, bleibt mithin abzuwarten, denn der Insolvenzverwalter hat ein Eigeninteresse daran, die Insolvenzmasse zu schützen.  

Hintergrund dieser Klageflut ist eine Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Premium Safe Limited mit Sitz in München. Der Insolvenzverwalter fordert Renditeausschüttungen zurück, die auf vermeintlichen Scheinausschüttungen beruhen. 

Was ist bemerkenswert in diesem Insolvenzfall?

Verträge wurden offenbar zu 99 % geschlossen mit der mittlerweile ohne Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit aus dem Handelsregister gelöschten Premium Safe Limited & Co. Verwaltungs KG, welche dann – wie behauptet wird – die Anlegergelder an die persönlich haftende „Schwestergesellschaft“ Premium Safe Ltd. weitergeleitet hat. 

Ganz vereinfacht ausgedrückt behauptet der Insolvenzverwalter nun, die Ausschüttungen seien unter anderem deshalb an den Insolvenzverwalter herauszugeben, da die Anleger Geld von einer Gesellschaft (Premium Safe Ltd. ) ausgeschüttet bekommen haben, mit der sie gar keinen Vertrag geschlossen haben und bereits aus diesem Grunde seien die Auszahlungen rechtsgrundlos erfolgt, was auch durch das behauptete Schneeballsystem manifestiert werde. 

Der Insolvenzverwalter Oliver Schartl, der zunächst außergerichtlich auf die anwaltlichen Dienste der Münchener Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (in der er Partner ist) , 80336 München zurückgriff, bediente sich in der Folge der anwaltlichen Leistungen der Kanzlei Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH, 77855 Achern. Bisher haben unsere Mandanten anwaltliche Aufforderungsschreiben erhalten von den für diese Kanzlei sachbearbeitenden Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälten Solveigh Nivard, Prof. Dr. Andreas Baumert & Bertram Wolf.

Was wird in der Klageschrift behauptet?

Auszugsweise behauptet der Insolvenzverwalter in der „Musterklage“, dass 

die Premium Safe-Gesellschaften  

a) ein klassisches Schneeballsystem betrieben haben

b) an ca. 3200 € Anleger sog. „Hybridanleihen“ ausgegeben haben

c) ab Anfang 2012 sämtliche Ein- und Auszahlungen nur noch über das Konto der Premium Safe Limited bei der VR-Bank Altenburger Land eG ermöglicht haben

d) zwischen 2010 und 2015 insgesamt ca. 42 Millionen Euro Anlegergelder empfangen/gutgeschrieben bekommen haben

e) entgegen den Angaben im Prospekt nur ein Viertel der Anlegergelder tatsächlich in Finanzinstrumente und Beteiligungen investiert haben

f) die Premium Safe Ltd. Ausschüttungen an die Anleger vornahm, obwohl nur Verluste „erwirtschaftet“ wurden.

g) einen Großteil der Anlegergelder für Privatentnahmen des „Geschäftsführers“ Daniel Ueckermann, laufende Betriebsausgaben, Sponsoring und Vermittlerprovisionen ausgegeben haben

h) beide Gesellschaften seit spätestens 31.12.2011 überschuldet und insolvenzreif waren

Zu Einwendungen unserer Mandanten 

Verschiedene unserer Mandanten haben verschiedene Einwendungen gegen die klageweise geltend gemachten Forderungen.

Alle Mandanten haben uns unabhängig voneinander erzählt, dass sie gutgläubig waren und dachten, das nun angefochtene Geld behalten zu dürfen. Einige durften sogar gemäß Mitteilung kein neues Kapital einzahlen, da diese bei den Premium Safe-Gesellschaften in „Ungnade“ gefallen sind. Dies betrifft nach unserem Kenntnisstand Anleger, die weniger als 2.000 € Eigenkapital über einen längeren Zeitraum bei den Premium Safe-Gesellschaften belassen hatten (nachdem diese sich Beträge auszahlen ließen). 

Zudem haben uns alle Mandanten unabhängig voneinander erzählt, dass sie das nun angefochtene Geld mittlerweile gutgläubig ausgegeben haben und zwar ganz überwiegend für Dinge, die sie sich ohne die nun angefochtenen Auszahlungen nicht gegönnt haben und die nicht mehr werterhöhend in ihrem Vermögen verblieben sind. 

Viele Mandanten gaben in diesem Zusammenhang an, dass Geld für private Feste, Urlaubsreisen, Schenkungen, Kapitalertragssteuern, Reinvestitionen etc. ausgegeben zu haben. Alle diese Mandanten berufen sich auf Entreicherung. 

Hintergrund dieses Einwandes ist, dass nach § 818 Abs. 3 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Abzugsfähig sind dabei die Vermögensnachteile, die dem Schuldner gerade wegen des Vertrauens auf die Endgültigkeit des Erwerbes entstanden sind.

Die Verpflichtung, Gewinnausschüttungen vorzunehmen, ergibt sich zudem direkt aus den uns vorliegenden Vertragsbedingungen. Von daher bestreiten unsere Mandanten mit Nichtwissen, dass die Insolvenzschuldnerin angeblich gewusst hat, dass sie keine Auszahlungen an die Anleger geschuldet habe.

Zudem berichten unsere Mandanten, dass weder aus dem eigenen Bank-Kontoauszug noch aus der Übersicht von der Premium Safe-Internetseite zu erkennen sei, von welchem Konto welcher Gesellschaft oder welcher Person sie die Ausschüttung erfahren hat. Daher muss sich der Insolvenzverwalter Oliver Schartl die Frage gefallen lassen, ob er für die Insolvenzanfechtungen überhaupt aktivlegitimiert ist.

Es ist durchaus möglich, dass das Konto von dem die hier angefochtenen Zahlungen geflossen sind, das Konto der Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG war und dass jetzt der Insolvenzverwalter Oliver Schartl – nachdem das Insolvenzverfahren in Bezug auf die Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG wegen Masseunzulänglichkeit nicht eröffnet wurde, „auf den Zug aufspringt“, behauptet es sei ein Konto der Premium Safe Ltd. Gewesen, um den Anschein zu erwecken, er sei aktivlegitimiert, obwohl er ggf. – was einer gerichtlichen Prüfung vorbehalten bliebt – nur aktivlegitimiert wäre, wäre er (zufällig) zum Insolvenzgutachter der Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG bestellt worden anstelle von Rechtsanwalt Dr. Jaffé, welcher diese Aufgabe übernahm.

Nachdem wir von verschiedenen Mandanten unserer ins Leben gerufenen Premium Safe-Geschädigtengemeinschaft erhebliche Informationen erhalten haben, haben wir bereits eine Fülle an weiteren Einwendungen sammeln können. Natürlich muss jedoch jeder Fall individuell begutachtet werden und nicht jede Einwendung passt auf jeden Fall. 



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