Premium Safe Limited: Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück! Was tun? Anwälte informieren

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In Sachen Premium Safe Limited fordert der Insolvenzverwalter Oliver Schartl inzwischen Ausschüttungen zurück.

In einem Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB vorliegenden Schreiben vom 28.06.2018 teilt die den Insolvenzverwalter vertretende Anwaltskanzlei mit, dass diese an die dortige Anlegerin geleisteten Ausschüttungen anfechtbar sein sollen und gemäß §§ 134, 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind, weiter, dass der Anlegerin als Leistungsempfängerin kein Anspruch auf die an diese geleisteten Ausschüttungen zugestanden habe, da lediglich ein Schneeballsystem vorgelegen haben soll.

In dem Dr. Späth & Partner vorliegenden Schreiben wird die dortige Anlegerin dazu aufgefordert, die vom Insolvenzverwalter angeforderten Beträge zzgl. Zinsen bis spätestens 13.08.2018 zurück zu bezahlen.

Das bedeutet aber, dass Anleger, die nicht bezahlen werden, damit rechnen müssen, vom Insolvenzverwalter in den nächsten Wochen oder Monaten auf Rückzahlung verklagt zu werden, was weitere erhebliche Kosten verursachen könnte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Für Anleger, die bereits viel Geld verloren haben, ein Schock. Sie sollten umgehend fachanwaltlich prüfen lassen, ob sie zur Rückzahlung verpflichtet sind."

Somit sollten sich Anleger fragen, wie sie reagieren sollen, vorschnell zahlen oder nicht zahlen und Klage riskieren und dann eventuell mehr zahlen.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner sollte die Forderung des Insolvenzverwalters jedenfalls überprüft werden.

Soweit sich der Insolvenzverwalter z. B. darauf beruft, dass die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, ist bereits fraglich, ob diese Behauptung richtig ist und ob der Insolvenzverwalter sie beweisen kann. Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB hat der Insolvenzverwalter seine Behauptung, dass die Schuldnerin bereits seit Ende 2011 überschuldet und insolvenzreif gewesen sein soll und somit keine Zahlungen mehr auf die Nachrangklausel hätten erbracht werden dürfen, noch nicht ausreichend unter Beweis gestellt.

Selbst wenn sie richtig sein sollte, sollten Anleger prüfen, ob sie dann zur Rückzahlung verpflichtet wären.

So hat die Staatsanwaltschaft München zwar inzwischen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet gegen einen mutmaßlichen Verantwortlichen, eine Verurteilung ist hier aber gerade noch nicht erfolgt.

Oftmals stellt sich bei Insolvenzanfechtungen auch die Frage, ob die subjektive Komponente, die zur Rückzahlung verpflichten würde, wirklich erfüllt war. 

Auch sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen können.

In diversen Fällen, in denen Anleger das Geld wieder ausgegeben haben, könnte dieser Einwand eingreifen, was immer im jeweiligen Einzelfall anhand der einschlägigen BGH-Rechtsprechung überprüft werden sollte.

Auch sollte überprüft werden, ob nicht eventuell bei diversen Anlegern durch die „Ausschüttung“ eine steuerliche Mehrbelastung eingetreten ist, worauf sich Anleger ggf. ebenfalls berufen könnten.

Dr. Späth & Partner empfehlen daher Anlegern, umgehend fachanwaltlichen Rat gegen die Rückforderung einzuholen, um fristgerecht reagieren zu können.

Aufgrund der kurz gesetzten Frist sollen Anleger jedoch nochmals darauf hingewiesen werden, dass Eile geboten ist.

Betroffene Premium Safe Limited-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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