Premium Safe Limited: Rückforderung des Insolvenzverwalters! Was tun? Anwälte informieren!

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In Sachen Premium Safe Limited sind Anleger inzwischen Rückforderungen des Insolvenzverwalters Oliver Schartl ausgesetzt und müssen demnächst, sofern sie den angeforderten Betrag noch nicht bezahlt haben, demnächst mit Klagen rechnen, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweisen.

So sollen die an die Anleger geleisteten Ausschüttungen teilweise anfechtbar sein und gemäß §§ 134, 143 InsO der Insolvenzmasse zurück zu gewähren sein, weiter wird ausgeführt, dass den Anlegern als Leistungsempfängern teilweise kein Anspruch auf die an diese geleisteten Ausschüttungen zugestanden habe, da lediglich ein „Schneeballsystem“ vorgelegen haben soll.

Anleger, die der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters noch nicht nachgekommen sind, müssen damit rechnen, vom Insolvenzverwalter in Kürze auf Rückzahlung verklagt zu werden, was weitere erhebliche Kosten verursachen könnte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Anleger sollten meiner Meinung nach umgehend fachanwaltlich prüfen lassen, ob sie zur Rückzahlung verpflichtet sind, am besten noch, bevor ihnen eine Klage zugestellt wird, was weitere Kosten verursachen würde.“

Soweit sich der Insolvenzverwalter z. B. darauf beruft, dass die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, ist bereits fraglich, ob diese Behauptung richtig ist und ob der Insolvenzverwalter sie beweisen kann. Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB hat der Insolvenzverwalter seine Behauptung, dass die Schuldnerin bereits seit Ende 2011 überschuldet und insolvenzreif gewesen sein soll und somit keine Zahlungen mehr auf die Nachrangklausel hätten erbracht werden dürfen, noch nicht ausreichend unter Beweis gestellt, es ist die Frage, ob hier z. B. ein Sachverständigengutachten vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden kann zum Beweis.

Dann wäre weiter zu prüfen, ob es sich um ein gerichtliches Gutachten handelt oder nur ein Parteigutachten.

Selbst wenn sie richtig sein sollte, sollten Anleger prüfen, ob sie dann zur Rückzahlung verpflichtet wären.

So sollte geprüft werden, ob eine Verurteilung der Verantwortlichen schon erfolgt ist. 

Auch sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen können.

So sollte schon im Einzelfall geprüft werden, ob die Forderung überhaupt schon der Höhe nach berechtigt ist oder nicht für den Anleger z. B. Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abgeführt wurde, die eventuell schon von der Forderung abzuziehen wäre, da sie eventuell nicht vom FA zurückgefordert werden könnte?

In diversen Fällen, in denen Anleger das Geld wieder ausgegeben haben, könnte auch der Einwand der sog. „Entreicherung“ eingreifen, was immer im jeweiligen Einzelfall anhand der einschlägigen BGH-Rechtsprechung überprüft werden sollte.

Überprüft werden sollten hier Fälle, wo der Anleger das Geld aus den Ausschüttungen z. B. für Urlaubsreisen ausgegeben hat, gespendet hat, für z. B. die Ausbildung oder eine Hochzeit ausgegeben hat oder auch der Anleger das Geld z. B. gleich wieder in ein neues „Schneeballsystem“ investiert hat. Die Fallgruppen, bei denen sich ein Anleger auf Entreicherung berufen kann, sind mannigfaltig und müssen immer intensiv im Einzelfall überprüft werden.

Allerdings seien Anleger darauf hingewiesen, dass sie sich nur dann erfolgreich auf den Tatbestand der „Entreicherung“ berufen können, wenn es sich um Ausgaben handelt, die sie ohne Erhalt der Ausschüttungen nicht getätigt hätten, und diese auch in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Ausschüttungen erfolgten.

Dies muss immer im Einzelfall gewissenhaft geprüft werden.

Dr. Späth & Partner empfehlen daher Anlegern, umgehend fachanwaltlichen Rat gegen die Rückforderung einzuholen, um am besten noch vor Zustellung einer Klage oder eines Mahnbescheides reagieren zu können.

Betroffene Premium Safe Limited-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.



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