Prinz & Partner Rechtsanwälte fordern Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung (TabakerzG)

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Die Rechtsanwälte Prinz & Partner aus München mahnen für Herrn Ibrahim Dabes (Dabes Egyptian Imports) aus Augsburg Wettbewerbsverstöße ab. Auch eine unserer Mandantinnen erhielt bereits 2018 eine Abmahnung der Prinz & Partner Rechtsanwälte aufgrund eines Social-Media-Posts, der ein Foto mit Tabakwerbung zum Inhalt hatte. Daraufhin gab die abgemahnte Mandantin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ohne sich vorher fachanwaltlich beraten zu lassen.

Nun erhielt unsere Mandantin eine zweite Abmahnung der Prinz & Partner Rechtsanwälte aufgrund eines Verstoßes gegen ihre abgegebene Unterlassungserklärung. Der Mandantin wird nun vorgeworfen, sie habe erneut gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) verstoßen.

In § 19 Abs. 2 und Abs. 3 TabakerzG wird das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse deutlich. In der Vorschrift heißt es wie folgt:

 „(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruckten Veröffentlichung geworben werden. […]

 (3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.“

Die Rechtsanwälte beanstandeten erneut einige Posts auf einem Social-Media-Portal, die Fotos mit Tabakwerbung zum Inhalt hatten. Die Abgemahnte habe mit den Posts gegen § 19 Abs. 2, 3 TabakerzG und UWG-Vorschriften verstoßen.

Die Rechtsanwälte fordern daher die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 5.000 € aus dem bestehenden Unterlassungsvertrag, die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung (mit einer festen Vertragsstrafe mind. 7.500 €) und die Zahlung von neuen Abmahnkosten i. H. v. 1.141,90 €. 

Wie gehe ich gegen eine Abmahnung vor?

Die hier 2018 vorschnell erfolgte Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahnkosten in Bezug auf die erste Abmahnung haben sich für die Abgemahnte heute nunmehr als Fehler erwiesen. 

Dieser Fall zeigt, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und die vorschnelle Abgabe der Unterlassungserklärung weitreichende und insbesondere kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen können.

Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahnkosten ist daher grundsätzlich die Heranziehung einer fachspezifischen anwaltlichen Beratung zu empfehlen. Zunächst soll mithilfe eines Fachanwalts erörtert werden, ob die Unterlassungserklärung überhaupt abgeben werden sollte. Ihr Fachanwalt kann für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen bzw. alternative Vorgehensweisen besprechen, um in einem Verstoßfall nicht einem Vertragsstrafeversprechen zu unterliegen. Weiterhin wird innerhalb der fachanwaltlichen Beratung erörtert, wie man sich insbesondere nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verhalten hat.

Zu unserer Kanzlei

Wir beraten unsere Mandanten bundesweit auf den Gebieten des Wettbewerbsrechts. Als Fachanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz habe ich die Expertise aus über tausend Abmahnungen und kann Ihnen mit einer gezielten Strategie weiterhelfen.

Sie haben ebenfalls eine Abmahnung der der Rechtsanwälte Prinz & Partner erhalten?

Kein Problem! Rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch an, schreiben Sie uns eine E-Mail mit der Angabe einer Rückrufnummer und Ihrer Abmahnung oder nutzen Sie das Kontaktformular auf anwalt.de unter der Angabe Ihrer Daten. 


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