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Privat oder gewerblich? Abmahnung der Hiddemann & Weiss GbR durch Kanzlei HvLS

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Privat oder gewerblich? Diese Frage stellt sich beim Verkauf von Ware im Internet regelmäßig. Während der private Verkäufer z.B. kein Verbraucherwiderrufsrecht einräumen muss, treffen den gewerblichen Händler zahlreiche Informations- und Belehrungspflichten. Weil er zwar als privater Verkäufer angemeldet, tatsächlich aber gewerblich tätig sei, wurde nun einer unserer Mandanten von der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg im Auftrag der Hiddemann & Weiss GmbH aus Dortmund abgemahnt.

Unserem Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen, auf eBay Produkte in gewerblichem Umfang anzubieten, obwohl er dort als privater Verkäufer registriert sei. Da er jedoch tatsächlich gewerblich handele, erfülle er entsprechend auch nicht seine (gewerblichen) Verkäuferpflichten. 

Es fehle

  • ein Impressum,
  • eine Belehrung über die technischen Schritte zum Vertragsschluss,
  • die Information zur Vertragstextespeicherung,
  • eine Belehrung zum gesetzlichen Mängelhaftungrecht,
  • eine Widerrufsbelehrung,
  • das Muster-Widerrufsformular sowie
  • ein Link zur OS-Streitschlichtungsplattform.

Das Fehlen dieser Angaben und das Auftreten als privater Verkäufer seien wettbewerbswidrig und begründeten einen Unterlassungsanspruch der Hiddemann & Weiss GbR (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3 a, 5 a UWG).

Dementsprechend verlangt die Gegenseite von unserem Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit würde sich unser Mandant verpflichten, im Falle des fortwährenden (etwaigen) Verstoßes gegen die als verletzt gerügten Vorschriften eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro pro Verstoß an die Hiddemann & Weiss GbR zu zahlen. Außerdem soll unser Mandant auch die Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung i.H.v. 1.324,60 € erstatten.

Privat oder gewerblich: wie erfolgt die Einstufung?

Es gibt keine pauschale Grenze, ab deren Überschreiten man von gewerblichem Handeln sprechen kann. Dies liegt daran, dass es mehrere von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien zur Bestimmung von gewerblichem Handeln gibt. Zu bewerten sind u.a. die Anzahl der aktuell vorhandenen Online-Angebote, die Ähnlichkeit oder Gleichartigkeit der angebotenen Waren, die Anzahl der als Verkäufer erhaltenen Bewertungen. Das OLG Koblenz bejahte gewerbliches Handeln z.B. beim Erhalt von 252 Bewertungen in 7 Monaten. Das LG Berlin ließ es ausreichen, dass in 5 Monaten 230 Artikel angeboten wurden. Nach einer Entscheidung des LG Hannover liegt gewerbliches Handeln beim Anbieten von Bekleidungsartikeln in verschiedenen Größen vor. 

Es kommt daher immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Ob bei einem Verkäufer bereits gewerbliches Handeln vorliegt, sollte im Zweifelsfall vorbeugend, d.h. vor Erhalt einer Abmahnung, durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden. 

Reaktionstipps bei Erhalt einer Abmahnung:

Wenn Sie eine Abmahnung wegen (vermeintlich) gewerblicher Verkaufstätigkeit erhalten haben, sollten Sie diese nicht ignorieren. In diesem Fall könnte nämlich ein gerichtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet werden. Warum Sie aber ebenso wenig die der Abmahnung beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben sollten, erklärt Ihnen in unserem Ratgebervideo Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Jan B. Heidicker.

Gerne bieten wir Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung an. Senden Sie uns dazu Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unter 02307-17062 an. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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