Private Chatgruppen, die Kündigung und das BAG!

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Private Chatgruppen wie beispielsweise in WhatsApp wurden nach der bisherigen Rechtsprechung als sogenannte geschützte Räume gesehen. Innerhalb dieser waren Äußerungen, die in der Allgemeinheit als Beleidigung gewertet werden würden, zulässig. Das gleiche galt für verbale Angriffe gegen den Arbeitgeber. Diese blieben sanktionslos.


Damit könnte es nach der aktuellen Entscheidung des BAG vom 24.08.2023 vorbei sein. Kündigt sich hier eine Rechtsprechungsänderung an?


Viele Arbeitgeber werden genau das annehmen, wenn sie die oberflächlichen Überschriften und Eilnachrichten der letzten Tage gelesen oder gehört haben.


Sie werden meinen, auf solche Erklärungen im Chat, die ihnen zugetragen werden, endlich mit Abmahnungen oder Kündigungen reagieren zu können.


Das könnte im Ergebnis aber zu einem bösen Erwachen der Arbeitgeber führen. Wieso, hörst und siehst du in dieser Podcastfolge:


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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.08.2023 – Az. 2 AZR 17/23 – entschieden:


Fremdenfeindliche und menschenverachtende Hetze über Vorgesetzte und Arbeitskolleg:innen in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Nur wenn ein Arbeitnehmer in berechtigter Weise erwarten konnte, dass die gravierenden Beleidigungen von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben werden und alles vertraulich bleibt, sei eine fristlose Kündigung ausnahmsweise unwirksam.


Der Vertraulichkeitsschutz, den Chatgruppen bisher genießen, könnte dann nicht mehr greifen bzw. der könnte sich darauf nicht berufen.


Du möchtest mehr und ausführlicher zu diesem Thema erfahren, dann höre unseren Podcast "Einfach Recht" oder schau auf unseren YouTube oder TikTok Kanal.


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