Private Krankenversicherung: Beitragsreduzierung mittels Beratungsanspruch gem. § 6 VVG

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Mit diesem Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren, wie Sie mit einer einfachen Maßnahme oftmals die Höhe Ihrer Versicherungsbeiträge in der privaten Krankenversicherung verringern können.

Insbesondere wenn Sie schon seit Jahren privat krankenversichert sind, können sich seit dem Vertragsabschluss bei Ihrem Versicherer neue Tarife oder Versicherungsmöglichkeiten ergeben haben.

Oftmals verhält es sich so, dass der Krankenversicherer Sie hierüber gar nicht oder nur unzureichend informiert.

Gesetzlich ist der Krankenversicherer jedoch verpflichtet, Sie auch während des bestehenden Vertragsverhältnisses jederzeit nach folgender gesetzlicher Regelung dazu zu beraten, wie Sie den Versicherungsbeitrag reduzieren können:

§ 6 Versicherungsvertragsgesetz
 Beratung des Versicherungsnehmers

(1) 1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. 2Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) 1Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. 2Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist.

Ich rate Ihnen dringend dazu, Ihren Versicherer unter Bezugnahme auf diese Vorschrift dazu aufzufordern, Sie darüber zu informieren, wie Sie Ihren Versicherungsbeitrag reduzieren können, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufs.

In einer Angelegenheit beispielsweise teilte der Krankenversicherer hierauf mit, dass die Möglichkeit besteht, den jährlichen Selbstbehalt um 250 € zu erhöhen und hierdurch monatlich 90 € Versicherungsbeitrag zu sparen, also 1.080 € im Jahr.

Der Versicherungsnehmer wird sich fragen, warum der Versicherer ihm dieses nicht bereits vor Jahren mitgeteilt hat.

Die Antwort ist einfach: Weil der Versicherungsnehmer nicht gefragt hat.

Verlangen Sie ausdrücklich, dass die Auskunft schriftlich erteilt wird.

Das erhöht den Druck auf den Versicherer, die Beratung vollumfänglich und richtig vorzunehmen.

Zudem kann es sich ergeben, dass Sie erst nach Jahren feststellen, dass der Versicherer Sie nicht richtig beraten hat, wodurch Ihnen entsprechender Schaden entstanden ist.

Dann können Sie unter Bezugnahme auf die schriftliche Beratung auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

In einer unserer Angelegenheiten konnten wir aufgrund dessen beispielsweise einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.000 € gegen einen privaten Krankenversicherer durchsetzen.

Für weitere Nachfragen wenden Sie sich gerne auch unmittelbar an uns.

Foto(s): Frank Vormbaum / ©Adobe Stock/zinkevych

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