Private Krankenversicherung (PKV): Kosten eines Krankenrücktransports per Charterflug

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Ein privater Krankenversicherer muss die Kosten für einen Krankenrücktransport per Charterflug nicht erstatten, wenn für den Rücktransport keine Eilbedürftigkeit bestand und damit der Charterflug medizinisch nicht notwendig war. In diesem Fall kommt auch eine Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Linienflug, Zug) in Betracht.

Was ist passiert?

Ein Ehepaar führte im Mai 2013 eine Reise durch die Normandie durch. Bei der schwangeren Ehefrau traten Komplikationen in Form von vaginalen Blutungen und Wehen auf. Es folgte eine stationäre Behandlung in einer Klinik in Frankreich. Die Ärzte konnten zwar die Blutungen stoppen, aber die Wehen hielten weiter an. Die Versicherte erhielt daraufhin einen 48 Stunden wirksamen Wehenhemmer und wurde mit einer Flugtauglichkeitsbescheinigung („Fit for Fly“-Bescheinigung) aus dem Krankenhaus entlassen. Der Ehegatte organisierte einen Charterflug und das Paar flog am 01.06.2013 zurück nach Stuttgart. 

Die Ehefrau war bei ihrem Gatten mitversichert. Der Ehemann stellte daraufhin seiner privaten Krankenversicherung die Kosten für den Charterflug in Höhe von 10.846,48 EUR in Rechnung. Die beklagte Versicherung lehnte die Begleichung der Kosten ab. 

Rücktransport ja – aber nicht per Charterflug 

Die Klage des Ehemanns gegen den Versicherer wurde vor dem Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob die Entscheidung der ersten Instanz auf und sprach dem Kläger teilweise die Erstattung der Kosten für den Krankenrücktransport zu.

Die Rückreise aus der Normandie war nach Ansicht der Richter grundsätzlich medizinisch notwendig gewesen. Nicht notwendig war jedoch der Rücktransport mittels eines Charterflugs. Der Sachverständige hatte dargelegt, dass eine Rückreise mit dem Zug bei einer Dauer von ca. 8 Stunden oder ein Linienflug mit einmaligem Umsteigen bei einer Dauer von 6 Stunden akzeptabel gewesen seien. 

Eine möglichst schnelle Rückreise war nach Ansicht des Gerichts dem gegenüber nicht notwendig. Eine Entlassung der Schwangeren aus der Klinik wäre nicht erfolgt, wenn deren Zustand nicht stabil gewesen wäre. Hätte die Geburt unmittelbar bevorgestanden, hätten die französischen Ärzte die Schwangere in der Klinik behalten. In dieser Situation würde man nichts mehr riskieren, „Es gebe ‚nur noch schwarz oder weiß‘“, so das Oberlandesgericht.

Kosten des angemessenen Rücktransports

Die private Krankenversicherung muss folglich nur die Kosten erstatten, die für einen angemessenen Rücktransport angefallen wären. Die Richter gestanden der werdenden Mutter allerdings zu, nicht allein die Rückreise antreten zu müssen. Der Versicherer muss auch die Rückreisekosten des werdenden Vaters erstatten. Das OLG Karlsruhe schätzte die Kosten auf 2000,00 Euro.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.05.2015, Az.: 12 U 146/14)


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