Probezeitkündigung trotz schweren Arbeitsunfalls
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LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2012 - 14 SA 1186/12 -
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist am 15.10.2012 über einen Fall verhandelt worden, in dem ein Arbeitnehmer sich gegen eine Probezeitkündigung gewandt hatte. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und stützte sich dabei auf ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers. Hintergrund dafür war der Umstand, dass der Kläger einen schweren Arbeitsunfall erlitten hatte, bei dem vier Finger seiner rechten Hand abgetrennt wurden und er sich dabei auf eine vom Arbeitgeber hervorgerufenen unfallgefährlichen Situation berufen hatte, weil ihm der Auftrag erteilt worden sei, die Maschine per Hand zu überprüfen, obwohl diese bereits aktiviert gewesen sei. Unter diesen Umständen sei eine Probezeitkündigung nicht zulässig. Der Arbeitgeber hatte eingewendet, dass der Kläger selbst die Maschine zuvor aktiviert hatte. Er sei nicht teamfähig und habe sich auch schon zu anderen Gelegenheiten nicht zuverlässlich an Sicherheitsvorschriften gehalten. Aus diesem Grund sei es deshalb bereits zweimal zu unfallgefährlichen Situationen gekommen.
Zuvor hatte das Arbeitsgericht Solingen die Kündigungsschutzklage bereits abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass wegen der noch nicht erfüllten Wartezeit von sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, so dass die Kündigung nicht der sozialen Rechtfertigung bedurfte. Auch sei die Kündigung weder nach § 138 BGB sittenwidrig noch nach § 242 BGB treuwidrig. Es war dem Kläger nicht gelungen, ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers darzulegen. Er habe nicht widerlegen können, dass der Arbeitgeber bereits vor dem Arbeitsunfall aufgrund der behaupteten fehlenden Teamfähigkeit zur Kündigung entschlossen war und ihn nach dem Arbeitsunfall zunächst mit der Kündigung habe „verschonen" wollen.
In der Berufungsverhandlung nahm der Kläger seine Berufung zurück. Damit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen rechtskräftig.
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