Problem Mangel beim Gebrauchtwagen, aber Händler ist 500 km weit weg. Was tun?

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Ein mehr und mehr auftauchendes Problem im Bereich der Mangelbeseitigung/Nachbesserung stellt zu Internetzeiten dar, dass ein Gebrauchtwagen über das Internet irgendwo in Deutschland gefunden und dort gekauft wird. Der Fahrzeughändler ist vom Wohnort des Käufers hunderte von Kilometer entfernt.

Wird nun am gekauften Fahrzeug ein Mangel festgestellt, meldet sich der Käufer beim Verkäufer und beansprucht die Mangelbeseitigung (übliche Gewährleistungsrechte). Der Fahrzeughändler jedoch meint, er müsse zunächst prüfen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt und wenn ja, ob er diesen überhaupt beseitigen müsse. Er will das Fahrzeug erst mal untersuchen, der Käufer solle ihm das Fahrzeug auf den Hof stellen.

Gerade hier beginnt der Käufer leicht zu verzweifeln. Wie soll er mit dem Fahrzeug möglicherweise von Stuttgart nach Hamburg kommen. Dafür muss er einen Tag Urlaub nehmen, muss das Fahrzeug zum Händler nach Hamburg fahren und wenn er Pech hat, dort übernachten, bis der Händler das Fahrzeug untersucht hat. Noch besser wird es, wenn der Händler dann darauf verweist, er könne am Fahrzeug keinen Mangel finden, der Käufer dürfe wieder nach Hause fahren. Der Käufer denkt sich dann bestimmt: "Das darf doch alles nicht wahr sein!" 

Zu Recht denkt sich das der Käufer! Und so auch der BGH (-VIII ZR 278/16-) in seiner Entscheidung vom 19.07.17.

Der BGH hat hierzu entscheiden, dass bei Mangelrüge der Käufer des Gebrauchtwagens vom Verkäufer erst einmal einen Transportkostenvorschuss für die Überführung des Fahrzeugs zum Verkäufer verlangen darf, um das Fahrzeug über eine Spedition zum Verkäufer zu verbringen, damit der Mangel beseitigt werden kann.

Bezahlt der Verkäufer diesen Transportkostenvorschuss trotz Fristsetzung (meist eine Woche) nicht, so kann der Käufer nach Fristablauf das Fahrzeug an seinem Wohnsitz reparieren lassen und diese Kosten dann dem Verkäufer in Rechnung stellen, oder schlicht vom Kaufvertrag zurücktreten!  

Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass dem Käufer später im Streitfall auch der Nachweis gelingt, dass er den Verkäufer zur Zahlung der Überführungskosten unter Fristsetzung aufgefordert hat. Hierfür ist auf jeden Fall das sog. Einwurfeinschreiben zu empfehlen (Beleg sorgsam aufheben).

Nebenbei hat auch der Gesetzgeber nun reagiert und den § 439 II BGB geschaffen mit dem Wortlaut:

II. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Wir hoffen, Ihnen durch diesen Rechtstipp etwas bessere Chancen zur Durchsetzung Ihrer Rechte aufgezeigt zu haben, stehen aber auch für eine Kurzauskunft gerne telefonisch und kostenfrei zur Verfügung.

Ihre NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle – Referat PKW-Recht


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