Produktfehler an Hüft-Prothese: 18.000 Euro

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Mit Vergleich vom 11.03.2020 haben sich eine Vertreiberin und eine Herstellerin einer Hüftendoprothese verpflichtet, an meine Mandantin 18.000 Euro zu zahlen. Die 1962 geborene Angestellte erhielt 2007 wegen einer Arthrose des rechten Hüftgelenkes eine Hüfttotalendoprothese (Hüft-TEP). Wegen erhöhter Chrom- und Kobaltwerte im Blut mussten die Komponenten der Metall-Metall-Gleitpaarung neun Jahre später operativ entfernt werden. Die Mandantin litt vor diesem Ausbau unter Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Sie war nur noch mit Unterarmgehstützen mobil und zeigte ein deutliches Schmerzschonhinken rechts.

Ich hatte gegenüber der Vertreiberin und der Herstellerin Schadensersatzansprüche aufgrund eines Produkt- und Materialfehlers gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 ProdHaftG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 29 MPG geltend gemacht. Da die Vertreiberin die Prothesen in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt habe, gelte sie als Herstellerin im Sinne von § 4 Abs. 2 ProdHaftG. Bei Inverkehrbringen der Prothesenteile seien diese fehlerhaft im Sinne von §§ 2, 3 ProdHaftG gewesen.

Die Prothesenteile hätten nicht die Sicherheit geboten, die unter Berücksichtigung aller Umstände die Mandantin als Patientin erwarten durfte. Die Implantatsteile hätten regelwidrig einen erhöhten Metallabrieb verursacht mit Schwermetallablagerungen von Kobalt und Chrom im Körper der Mandantin. Die Vertreiberin hatte einerseits als Quasi-Herstellerin, andererseits aufgrund der ihr obliegenden Produktbeobachtungs-, Instruktions- und Sorgfaltspflichten.

Der gerichtliche Sachverständige hatte erklärt: Ein Metall-Abrieb bei jeglichen Prothesentypen sei unvermeidbar. Der Unterschied liege immer nur in der Art der Metallabriebpartikel und dessen Größe. Die bei der Mandantin gemessenen Chrom- und Kobaltionenwerte hätten zwar innerhalb der Schwellenwerte der Fachexpertenkommission gelegen (2 - 7 µg/l). Bei einer schmerzhaften Prothese und steigenden Metallionenwerten müsse ein Arzt allerdings die Indikation zur Revision stellen. Eine frühe Revision wegen Abriebprodukten bei Metall-Metall-Gleitpaarungen führe zu besseren Ergebnissen in der Revisionschirurgie. Das werde mit der Vermeidung von fortschreitenden Osteolysen erklärt. Die Revisionsoperation sei deshalb medizinisch indiziert gewesen.

Eine abschließende Beurteilung des Fehlers sei noch nicht möglich. Ich hatte deshalb beantragt, die Ärzte der Revisionsoperation als Zeugen zum Beweis für die Tatsache zu vernehmen, dass diese bei Ausbau der Prothesenteile Metalleinlagerungen und Abriebmaterialien und eine deutliche Aufweichung der Hüftpfanne vorgefunden hätten. Ebenso habe ich beantragt, ein weiteres technisches Gutachten zur Fehlerhaftigkeit der ausgebauten Prothesenteile einzuholen.

Zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen und langwierigen Beweisaufnahme mit weiteren Gutachten und der Anhörung von Zeugen wollte sich meine Mandantin auf einen Betrag von 18.000 Euro vergleichen.

Die Gegenseite hat sich auch verpflichtet, meine Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit mit einer 2,0-Geschäftsgebühr aus dem Wert von 18.000 Euro zu übernehmen.

(Landgericht Hagen, Vergleich vom 11.03.2020, AZ: 2 O 267/17)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

Foto(s): stock.adobe.com


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