Progressive Änderung der „Frauenquote“ in Spitzenpositionen der Wirtschaft

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Fast die Hälfte der börsennotierten Unternehmen hat bisher keine Frau im Führungsgremium.

Das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen (FüPoG) trat am 01. Januar 2015 in Kraft. Das Ziel des Gesetzes war es, den Anteil von Frauen in Führungspositionen im privaten und öffentlichen Sektor zu erhöhen und so die verfassungsrechtlich in Artikel 3 Absatz 2 GG (Grundgesetz) garantierte gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern zu fördern. Demnach müssen Unternehmen ab einer bestimmten Größe (in der Regel ab 2.000 Beschäftigten) freiwerdende Positionen im Kontrollgremium mit Frauen neu besetzen, bis mindestens ein Anteil von 30 % erreicht ist.

Neue Regelung zur Frauenquote in Unternehmen

Die große Koalition hat sich am Freitag auf die Weiterentwicklung des Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG) geeinigt. Die neuen Regelungen für das FüPoG II sehen erstmals verbindliche Vorgaben für mehr Frauen in Vorständen vor. Die Quote für den Vorstand gilt nur, wenn drei Kriterien vom Unternehmen erfüllt sind: Das Unternehmen muss börsennotiert sein, einen paritätisch, d.h. gleichmäßig verteilten Aufsichtsrat haben und mehr als drei Vorstandsmitglieder haben. Zudem greift die Vorstandsquote nur im Falle einer Neubesetzung. Ein bereits amtierender Vorstand muss seinen Posten nicht für die Zweckerfüllung der Frauenquote aufgeben.  

Verstoß bei Unterschreitung der Frauenquote

Verstößt ein Unternehmen gegen das neue Quotengesetz und besetzt einen Vorstandsposten mit einem Mann, obwohl die Besetzung laut Gesetz mit einer Frau zu erfolgen hätte, so ist die Besetzung nichtig und die Stelle bleibt weiterhin unbesetzt.

Zielquote „Null“

Nach bisheriger Regelung sind Unternehmen lediglich dazu verpflichtet, eine Zielgröße anzugeben, wie viele Frauen sie im Vorstand einberufen möchten. Dabei ist es auch möglich, die Quote „Null“ anzugeben. Im Gegensatz zur bereits bestehenden Quote im Aufsichtsrat also, dürfen Unternehmen frei entscheiden, wie hoch der Frauenanteil sein soll. Laut einer Studie haben im DAX 7,7 % der Unternehmen das Ziel der Frauenquote im Vorstand mit „Null“ angegeben. Im M-DAX sogar 48,1 % der Unternehmen. Die Koalition konnte sich nicht auf die Abschaffung dieser Regelung einigen. Die Zielquote „Null“ bleibt somit rechtlich weiterhin zulässig.

Begründungspflicht und Bußgeld

Unternehmen, die nicht unter die neue Regelung zur Vorstandsquote fallen, weil sie zwar börsennotiert sind aber kein vierköpfiges Vorstandsgremium haben, müssen künftig eine Begründung abgeben, wenn sie das Ziel der Frauenquote mit „Null“ festlegen. Bleibt die Begründung aus, dass wird nach neuer Regelung ein Bußgeld fällig. Für Bundesunternehmen gelten in Zukunft sogar strengere Vorgaben als für die Privatwirtschaft. Hier muss schon dann eine Frau im Führungsgremium sitzen, wenn das geschäftsführende Organ mehr als zwei Mitglieder hat. Auch die Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben nicht außen vor.

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