Prokon: Zu den Planquoten und zur Prüfung von Ansprüchen außerhalb des Genossenschafts-Insolvenzplanes

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Die Gläubiger der Prokon Regenerative Energien GmbH haben am 02. Juli 2015 auf der Gläubigerversammlung in Hamburg den Genossenschafts-Insolvenzplan beschlossen. 80 % der im Termin vertretenen Forderungen und 50 % sämtlicher Insolvenzforderungen sprachen sich hierfür aus. Insgesamt hatten rund 75.000 Genussrechtsinhaber die Prokon Regenerative Energien GmbH mit mehr als € 1,4 Mrd. finanziert, Seite 56 des Planes. Die Genussrechte stellten damit mehr als 90 % der Bilanzsumme der Schuldnerin dar. Die zu erwartende allgemeine Insolvenzquote, Seite 15 des Genossenschafts-Insolvenzplanes, ist mit 58,9 % bewertet.

EnBW-Angebot abgelehnt

Der ergänzend durchgeführte Verkaufsprozess hatte zum Ergebnis gehabt, dass die EnBW Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH ein verbindliches Angebot auf den Eintritt als Gesellschafter in die Schuldnerin im Rahmen einer vereinfachten Kapitalherabsetzung und unmittelbar anschließenden Kapitalerhöhung unter Zuzahlung eines Betrages von 550.000.000 Euro als Kaufpreis für den Unternehmenswert der Schuldnerin unterbreitet hatte, Seite 217 des Planes. Aber wegen der Annahme des Genossenschafts-Insolvenzplanes wurde dieses Angebot auf der Gläubigerversammlung nicht mehr behandelt. Das EnBW-Angebot hätte eine ziemlich sichere Barauszahlungsquote von 34,1 % zur Folge gehabt, daneben eine etwas unsichere Abgeltungskomponente von 18, 1 %. Diese Alternative stand nicht mehr zur Debatte.

Barauszahlung zunächst nur an wenige

Geld erhalten nach dem beschlossenen Genossenschafts-Insolvenzplan allerdings zunächst nur die wenigen von der Barauszahlungsquote betroffenen Gläubiger in Höhe von 34,5 % ihrer Forderung, nämlich die Lieferanten, Genussrechtsgläubiger mit 1000 Euro und weniger, etc. in Höhe von insgesamt 28,8 Mio. Euro. Ca. 20 % der Genussrechtsgläubiger sollen Forderungen von 1000 Euro und weniger haben. Die Ansprüche der Genussrechtsinhaber im Übrigen sollen getauscht werden in Genossenschaftsanteile, Anleiheanteile oder alternativ dazu in eine Abgeltungsquote in Geld in geschätzter Höhe (alternativ, wenn jemand nicht die Genossenschaft will). Wer auch von seinem Anleiherecht keinen Gebrauch machen will, soll – alternativ zum Tauschrecht in die Anleihe – Gelder aus dem avisierten Verkauf von Anleihen in geschätzter Höhe erhalten.

Planquoten im Genossenschafts-Insolvenzplan

Die Planquoten im Genossenschafts-Insolvenzplan wurden wie folgt bewertet. Die Wandlungsquote soll 24,4 % für die zukünftigen Mitglieder der Prokon-Genossenschaft betragen. Die Anleihequote belaufe sich auf 34,5 %. Es sei in dieser Höhe ein Tauschrecht für die zukünftigen Prokon-Genossenschaftsmitglieder gegeben.

Die Barauszahlungsquote betrage 34,5 %  und gelte für die institutionellen Gläubiger wie Lieferanten, Banken und Genussrechtsinhaber mit 1.000 Euro und weniger (siehe oben). Die Barauszahlungsquote berechnet sich voraussichtlich auf  28,8 Mio. Euro, Seite 66 des Planes.

Die Abgeltungskompontente von 24,4 % erfasst nach dem Vorhaben Darlehensforderungen gegen Dritte und Ansprüche wegen der restitutionsbehafteten rumänischen Wälder. Diese werden von einer Prokon-Zweckgesellschaft nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter eingezogen.

Hauptsächlich zwei Anlegergruppen – die Qual der Wahl

Nach dem Genossenschafts-Insolvenzplan gibt es hauptsächlich zwei Anlegergruppen. Es geht um den in Genossenschafts- und Anleiherechte umtauschenden Genussrechtsinhaber und den nicht bzw. nicht vollständig tauschen wollenden Genussrechtsinhaber. Die Wandlungsquote für den Eintausch der Quote in Genossenschaftsanteile soll 24,4 % betragen, wie erläutert. Zusätzlich soll das zukünftige Genossenschaftsmitglied das Recht auf einen Eintausch von 34,5 % seiner Genussrechtsforderung in eine noch von der Schuldnerin herauszugebende Anleihe von 500 Mio. Euro erhalten.

Die geplante Emission

Die Schuldnerin wird nach dem Genossenschafts-Insolvenzplan eine Anleihe im Gesamtnennbetrag von 500.000.000 Euro begeben. Die Laufzeit endet zum 25.06.2030. Die Anleihe wird ab dem 25.06.2017 in vierzehnjährlich fälligen, annähernd gleichen Raten getilgt, nach Seite 59 des Planes. Der Zinssatz beträgt danach 3,5 %.

Für diese Finanzinstrumente sollen die Rechte an den Windparks treuhänderisch als Sicherheiten bestellt werden.

Nach Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sei im Zusammenhang mit der in diesem Insolvenzplan vorgesehenen Begebung einer Anleihe in Deutschland ein Prospekt zu erstellen und zu veröffentlichen, so Seite 54 des Planes.

Der „wollende“ und der „nicht wollende“ Gläubiger

Wer seine Anleihe nicht abrufe, sei der „nicht ausübende Gläubiger“. Die „nicht ausübenden Gläubiger“ erhalten keine Schuldverschreibungen aus der Anleihe, sondern einen Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung derjenigen Schuldverschreibungen, für die die Genussrechtsgläubiger ihr Erwerbsrecht nicht ausgeübt haben, so der Plan (Vorstehendes gilt für den „nicht Wollenden“ in Bezug auf die Anleihe).

Die Schuldnerin (Prokon GmbH) will die nicht abgerufenen Schuldverschreibungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Bezugsfrist veräußern. Der Erlös aus der Veräußerung der nicht abgerufenen Schuldverschreibungen wird in dem Plan auch der „Veräußerungserlös“ genannt. Die nicht ausübenden Gläubiger erhalten jeweils pro rata der nicht abgerufenen Schuldverschreibungen, die ihnen bei Ausübung des Erwerbsrechts zugestanden hätten, einen Anteil am Veräußerungserlös, nach Seite 61 des Planes.

Der das Genossenschaftsrecht „nicht wollende“ Genussrechtsinhaber

Für den „nicht Wollenden“ für die Genossenschaft gilt: Genussrechtsinhaber, die nicht Mitglied der Genossenschaft werden wollen, erhalten die sog. Abgeltungskomponente, die jedoch nur sukzessive und insbesondere erst nach der Realisierung der Darlehensforderungen gegen das Palettenwerk in Torgau und die rumänische Gesellschaft, die Eigentümerin dreier restitutionsbehafteter Wälder ist, ausgezahlt werden könne. Diese wird sich voraussichtlich ebenfalls – wie die Wandlungsquote – auf 24,4 % belaufen, Seite 5 des Planes.

Der „nicht Wollende“ hat zwei Möglichkeiten. Er kann die Genossenschaftsmitgliedschaft ablehnen und soll dann die Abgeltungskomponente erhalten. Der „nicht Wollende“ kann auch das Anleiherecht ablehnen und soll einen Erlösanteil aus der Anleihe erhalten.

Bonität der Schuldnerin

Die finanzielle Bonität der Schuldnerin richtet sich nach dem Umsatz und dem Ertrag. Die Umsatzerlöse der Schuldnerin beliefen sich in 2014 (während des Insolvenzverfahrens) auf  Euro 77.215.369,18, das EBITDA auf Euro 19.162.099,74 (EBITDA: Ergebnis vor Zinsen, Steuern, und Abschreibungen auf Sachanlagen), Seite 196 des Planes.

In dem Insolvenzplan sind in Bezug auf die Wandlungsquote, Anleihequote und Abgeltungskomponente Risikospezifikationen aufgeschlüsselt worden. Bewertungsschwierigkeiten beim Holzplattenwerk HIT in Torgau wurden in dem Plan wegen der Abgeltungsquote identifiziert. Steigerungen des Rohertrages seien erst mit der Fertigstellung der sog. Klotzproduktion und der Bandsägeanlage zu erwarten, Seite 213 des Planes.

Zur rechtlichen Pilotfunktion des Genossenschafts-Insolvenzplanes

Von einer bereits völlig geklärten Rechtslage wird man wegen der rechtlichen Pilotfunktion des Genossenschafts-Insolvenzplanes und wegen des am 22. Juli 2013 in Kraft getretenen KAGBs nicht sprechen können (siehe Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens der BaFin vom 14.03.2013, dort unter dem Stichwort „Genossenschaften“).

Ansprüche außerhalb des Insolvenzplanes prüfen

Die Insolvenzquote deckt nicht den vollen Schaden ab. Wegen der bisherigen Prokon-Verluste könnte sich für die Prokon-Anleger die Prüfung von Ansprüchen außerhalb des Insolvenzplanes empfehlen. In vergleichbaren Graumarktfällen entwickelte die Rechtsprechung zielführende Ansätze, die sich in der Begründung zum Prokon-Gesetz (Kleinanlegerschutzgesetz) widerspiegelten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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