Prosavus: Anleger weiter unter „Dauerfeuer“ des Insolvenzverwalters! Anwälte informieren!

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Der Insolvenzverwalter von Prosavus, Frank-Rüdiger Scheffler, der die Anleger inzwischen zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert hat, überzieht die Anleger auch seit Jahresbeginn weiterhin mit zahlreichen Mahnbescheiden und Klagen, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweisen.

Hintergrund ist wohl auch unter anderem der, dass der Insolvenzverwalter aufgrund drohender Verjährung dazu gezwungen war, verjährungshemmende Maßnahmen vor dem Jahresende zu ergreifen.

Für viele Anleger, die durch die Prosavus-Insolvenz bereits viel Geld verloren haben, ein schwerer Schock, dass sie nun nochmals Gelder zurückzahlen sollen.

Anleger, die bereits eine Klage des Insolvenzverwalters vom Gericht zugestellt bekommen haben, sollen von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg unbedingt auf die einzuhaltenden Fristen hingewiesen werden, dass sie die vom Gericht gesetzte Notfrist von 2 Wochen gem. §§ 271, 276, 277 ZPO einhalten müssen, denn sonst droht die Gefahr, dass gleich ein sog. „Versäumnisurteil“ erlassen wird, aus dem der Insolvenzverwalter gleich vollstrecken kann.

Auch bei Mahnbescheiden ist die Frist, in der Regel auch hier eine 2-Wochen-Frist, für den Widerspruch unbedingt einzuhalten und der Widerspruch am besten vorab per Telefax oder Einschreiben zurückzusenden.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte sollten Anleger sich unbedingt gegen diese Klagen des Insolvenzverwalters verteidigen, denn so ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner bereits sehr unsicher, ob in der Tat die vom Insolvenzverwalter behauptete objektive Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 Abs. 1 InsO vorgelegen hat und die Ausschüttungen somit zurückzuzahlen sein wären.

So ist schon nicht sicher, ob bei Prosavus ein sog. „Schneeballsystem“ vorgelegen hat, so vertritt zum Beispiel das Finanzamt Dresden die Auffassung, dass bei der gesamten Infinus-Gruppe gerade kein Schneeballsystem vorgelegen haben soll, auch ist bis heute nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Jahresabschlüsse nichtig waren, die diesbezüglichen Nichtigkeitsklagen gegen die Jahresabschlüsse sind gegenwärtig im Berufungsverfahren vor dem OLG Dresden anhängig und noch nicht entschieden.

Weiter ist zu prüfen, ob die Anleger nicht eventuell Kapitalertragssteuer an das Finanzamt automatisch abgeführt haben, bei der ebenfalls zu prüfen wäre, ob sie nicht ebenfalls von der Forderung des Insolvenzverwalters, in der Regel Beträge zwischen 20-25 %, abzuziehen wäre.

Auch sonst gibt es teilweise, was immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss, Möglichkeiten, sich gegen die Klagen zu verteidigen, in diversen Fällen bietet eine sog. „Entreicherung“ den Anlegern die Möglichkeit, sich rechtswirksam gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu verteidigen.

Hierunter sind in der Regel Ausgaben zu verstehen, die ohne die erhaltenen „Ausschüttungen“ nicht gemacht worden wären wie Hochzeit, Urlaubsreise, etc., oder auch z. B., sofern das Geld umgehend wieder in ein neues Schneeballsystem investiert worden wäre oder z. B. gespendet worden ist.

Auch, falls das Geld z. B. für Minderjährige ausgegeben wurde, ist der Einwand der Entreicherung teilweise einschlägig.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB vertreten bereits seit einigen Jahren etliche Infinus-Geschädigte wie Anleger der Prosavus und auch bereits alleine ca. 50 Anleger, die mit Rückforderungsbegehren des Insolvenzverwalters der Prosavus überzogen werden und sind somit mit der Materie bestens vertraut.

Betroffene Anleger sollten also nach Ansicht von Dr. Späth nicht vorschnell nachgeben, sondern alle ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten nutzen und sich gegen die Mahnbescheide und Klagen umgehend unter Einhaltung der kurzen Fristen zur Wehr setzen.

Betroffene Prosavus-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


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