Prosavus: Anlegern werden Klagen des Insolvenzverwalters zugestellt! Was tun? Anwälte geben Tipps!

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Insolvenzverwalter von Prosavus, Frank-Rüdiger Scheffler, macht Ernst:

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg können bestätigen, dass ersten Anlegern Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung zugestellt wurden.

Damit ist nun das von Dr. Späth & Partner befürchtete „Hiobs-Szenario“ für Anleger eingetreten, die der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung nicht Folge geleistet sind und auch auf die Mahnungen nicht reagiert haben.

Anleger, die bereits eine Klage des Insolvenzverwalters vom Gericht zugestellt bekommen haben, sollen unbedingt darauf hingewiesen werden, dass sie die vom Gericht gesetzte Notfrist von 2 Wochen gem. §§ 271, 276, 277 ZPO einhalten müssen, denn sonst droht die Gefahr, dass gleich ein sog. „Versäumnisurteil“ erlassen wird, aus dem der Insolvenzverwalter gleich vollstrecken kann.

Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass gemäß § 143 InsO die Auszahlungen der Insolvenzmasse zurück zu gewähren sind, und den Anlegern als Leistungsempfängern kein Anspruch auf die an diese geleisteten Ausschüttungen zugestanden hat, da diese unter anderem zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 Abs. 1 InsO geführt haben sollen und somit gem. § 812 I BGB zurück zu zahlen sein sollen.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte sollten Anleger nicht vorschnell dieser Forderung des Insolvenzverwalters nachgeben, sondern sich unbedingt umgehend gegen diese Klagen des Insolvenzverwalters verteidigen.

So ist schon nicht sicher, ob bei Prosavus ein sog. „Schneeballsystem“ vorgelegen hat, so vertritt zum Beispiel das Finanzamt Dresden die Auffassung, dass bei der gesamten Infinus-Gruppe gerade kein Schneeballsystem vorgelegen haben soll, worauf sich Anleger unter Umständen berufen könnten.

Auch der Einwand der sog. „Entreicherung“ könnte diversen Anlegern hilfreich sein.

Hierunter sind in der Regel Ausgaben zu verstehen, die ohne die erhaltenen „Ausschüttungen“ nicht gemacht worden wären wie Hochzeit, Urlaubsreise, etc., oder auch z. B., sofern das Geld umgehend wieder in ein neues Schneeballsystem investiert worden wäre oder z. B. gespendet worden ist.

Die Möglichkeiten, sich auf „Entreicherung“ zu berufen, sind vielfältig und müssen immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Auch sollte eventuell geprüft werden, ob mit dem Insolvenzverwalter eventuell eine vergleichsweise Einigung herbeigeführt werden könnte, um die Forderung des Insolvenzverwalters zumindest deutlich zu reduzieren.

Anleger, die eine Klage des Insolvenzverwalters erhalten haben, sollten also nicht den „Kopf in den Sand“ stecken, sondern umgehend fachanwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, auch, um keine gesetzten Fristen zu verpassen, was erhebliche Rechtsnachteile bringen könnte.

Betroffene Prosavus-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema