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Prostitution in Niedersachsen: Seit 8. Juni 2021 wieder zulässig!

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Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren § 10c der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt. 

Durch die Regelung wurde der Betrieb von Prostitutionsstätten und die  Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution untersagt  (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.21, Az.: 13 MN 298/21).

Das Verfahren wurde von dem Betreiber einer Prostitutionsstätte mit der Begründung initiiert, die vollständige Untersagung sei nicht mehr notwendig. Zudem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.

Das Gericht folgte dem Vortrag des Antragstellers und führte aus, dass das Komplettverbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von sexuellen Dienstleistungen nicht mehr erforderlich sei. Der öffentliche Zweck des Gesundheitsschutzes sei mit milderen Mitteln zu erreichen. 

Weiterhin verstoße das Komplettverbot gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere aufgrund der Zulässigkeit  sonstiger körpernaher Dienstleistungen gebe es keinen sachlichen Grund für ein Komplettverbot der Prostitution.  

Der Beschluss kann nicht angefochten werden. Es ist nun Sache des Verordnungsgebers Niedersachsen, verbindliche Schutz- und Hygieneregeln für Betreiber von Prostitutionsgewerben/Sexarbeiter zu schaffen. 

Es darf erwartet werden, dass sich solche Regeln an den bekannten Mechanismen orientieren und z.B. die Kontaktnachverfolgung, Desinfektionmaßnahmen, Hinweispflichen uvm. vorsehen.


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