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Prostitution in NRW: Seit 28.05.21 bei Inzidenzstufe 1 zulässig!

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Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2021 (gültig vom 28. Mai 2021 bis zum 24. Juni 2021 regelt in Bezug auf Prostitutionsstätten und die Erbringung sexueller Dienstleistungen in § 15 Abs. 1 Nr. 8 folgendes:

Die Zulässigkeit des Betriebs von Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie die Zulässigkeit der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen richtet sich nach der so genannten Inzidenzstufe. 

Die Verordnung nennt in § 1 die nachfolgend dargestellten 3 Stufen:

Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt,

Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt,

Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1, also bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 dürfen Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen wieder öffnen. Weiterhin dürfen hier auch sexuelle Dienstleistungen außerhalb der Einrichtungen erbracht werden. 

Es gelten auch hier die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen, geregelt in § 6 der Verordnung, z.B.:

- Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen bezie-hungsweise zur Händehygiene,

- die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärberei-che 

- infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,

- das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem Gast- bezie- hungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden sind, und

- gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.

Weiterhin muss eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden. Nach § 8 Abs. 1 der Verordnung ist die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden, das Angebot oder die Einrichtung nutzenden oder an den Zusammenkünften teilnehmenden Personen mit deren Wissen mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt.

Zudem muss ein Negativtestnachweis erbracht werden. 


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