Provisionspflicht trotz Widerruf von Maklervertrag?

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Der Fall:

Eine Maklerkundin hatte mit einem Immobilienmakler einen Vertrag geschlossen. Sodann hat ihr Sohn per notariellem Kaufvertrag die nachgewiesene Immobilie erworben; von diesem Vertrag trat er kurz darauf zurück. Die Kundin widerrief den Maklervertrag. Sie wurde dann vom Makler auf Zahlung einer Käuferprovision in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Makler auf Klage den Provisionsanspruch zuerkannt.

Die Entscheidung:

Das OLG Frankfurt hat die für den wirksamen Widerruf eines Maklervertrages notwendige Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB als nicht nachgewiesen erachtet. Der geltend gemachte Verbraucherstatus wurde durch den Makler in Ansehung des beträchtlichen Immobilienvermögens der Beklagten bestritten. Zwar ist grundsätzlich beim Abschluss eines Vertrages durch eine natürliche Person deren Verbrauchereigenschaft anzunehmen; jedoch trägt die natürliche Person, die verbraucherschützende Vorschriften für sich in Anspruch nimmt, die volle Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis des Verbraucherstatus. Legt aber der Unternehmer in gebotenem Umfange Tatsachen dar, nach denen die Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Zwecke der natürlichen Person in Betracht kommt (§ 13 Halbs. 2 BGB), obliegt der Negativbeweis dem Verbraucher.

Das Berufungsgericht hat zugunsten des Maklers auch das weitere Erfordernis für den Provisionsanspruch bejaht, dass der nachgewiesene Kaufvertrag wirtschaftlich identisch (= kongruent) mit dem letztlich abgeschlossenen Vertrag ist. Weiter hat das Gericht angesichts der engen familiären Bindung zwischen Mutter und Sohn die personelle Identität der Maklerkunden bejaht, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass bezüglich eines nicht veräußerten Miteigentumsanteils von 20 % ein Vorkaufsrecht zugunsten der Kundin des Maklers vereinbart war. Der Rücktritt vom Kaufvertrag hat sich nicht provisionsschädlich ausgewirkt, weil der Erwerber aufgrund des zwischen ihm und dem Veräußerer geschlossenen Aufhebungsvertrages einen erheblichen Schadenersatzbetrag erhalten hatte.

Anmerkung:

Unverkennbar hat ein Makler bei solch komplexen Sachverhalten für die erfolgreiche Geltendmachung seines Provisionsanspruches eine Reihe von Hindernissen zu überwinden; dies setzt eine sorgfältige Dokumentation seiner Geschäftsvorgänge voraus.

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juni 2018 – Az.: 19 U 191/17)


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