P&R-Insolvenzverwalter fordert P&R-Anleger zur Abgabe von Hemmungsvereinbarungen auf

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Der Insolvenzverwalter der P&R-Vertriebsgesellschaften fordert P&R-Kunden, die ihm gegenüber bislang keine Hemmungsvereinbarung abgegeben haben, mit aktuellem Schreiben vom 27.05.2021 dazu auf, dies nachzuholen. Er setzt den betroffenen P&R-Anlegern hierfür eine Frist bis zum 30.06.2021. Die dem Schreiben beigefügte Hemmungsvereinbarung sieht eine Hemmung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen bis zum 31.12.2023 vor.

Zum Hintergrund der Hemmungsvereinbarung:

Der P&R-Insolvenzverwalter lässt derzeit die Rechtsfrage, ob in der Vergangenheit an P&R-Anleger erfolgte Auszahlungen von ihm zurückgefordert werden können, in mehreren „Pilotverfahren“ an unterschiedlichen Gerichten klären. Rechtskräftige Entscheidungen liegen hierzu noch nicht vor.

Die vom Insolvenzverwalter behaupteten Rückforderungsansprüche würden zum Ablauf dieses Jahres verjähren. Um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden, fordert der Insolvenzverwalter die P&R-Anleger dazu auf, bis zum 31.12.2023 auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Sollte der durch den Insolvenzverwalter geforderte Verjährungsverzicht nicht fristgerecht bis zum 30.06.2021 abgegeben werden, droht der P&R-Insolvenzverwalter den P&R-Anlegern gerichtliche Maßnahmen an.

"Wenn Sie die unterzeichnete Vereinbarung nicht an mich zurücksenden, bin ich als Insolvenzverwalter grundsätzlich gehalten, die denkbaren Anfechtungsansprüche nunmehr im Einzelnen zu ermitteln, zu beziffern und in verjährungshemmender Weise geltend zu machen", so der Insolvenzverwalter.

Für weitergehende Informationen können sich betroffene Anleger an die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen wenden, die bereits über 1.000 geschädigte P&R-Anleger vertritt.


Foto(s): Kanzlei Dr. Greger & Collegen

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