Punkte im Fahreignungsregister – einfache Berechnung

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Bereits seit dem 1. Mai 2014 gilt ein neues Punktesystem. Das Fahreignungsregister hat das Verkehrszentralregister abgelöst. Im Internet findet sich jedoch bis heute eine Vielzahl an Hinweisen zur alten Rechtslage. Dies sorgt häufig für Verwirrung. In diesem Beitrag zeigt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus, wie einfach sich der Punktestand anhand der neuen Regelungen berechnen lässt. Auf eine vergleichende Darstellung zur alten Rechtslage wird dabei verzichtet.

Es gibt 3 Punkte-Kategorien: 3 Punkte gibt es bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellten Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde. 2 Punkte werden eingetragen bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellten Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, außerdem bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten – hierunter fallen auch etliche Geschwindigkeitsüberschreitungen. 1 Punkt wird eingetragen für andere verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.

Punkte, die hiernach seit dem 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, werden nach Ablauf fester Fristen getilgt. Die Fristen gelten für jeden Eintrag separat. Es gibt keine Tilgungshemmung mehr. Die Fristen betragen 2 Jahre und 6 Monate, 5 Jahre und 10 Jahre. Im Einzelnen gilt: Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt werden nach 2 Jahren und 6 Monaten, Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten, Straftaten ohne isolierte Sperre oder Entziehung der Fahrerlaubnis, verwaltungsbehördliche Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen und Fahreignungsseminare nach 5 Jahren und Straftaten mit isolierter Sperre oder Entziehung der Fahrerlaubnis sowie verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis nach 10 Jahren getilgt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft.

Ist ein Eintrag tilgungsreif, folgt eine Überliegefrist mit der Dauer eines Jahres. Erst nach Ablauf dieser Überliegefrist wird der Eintrag endgültig gelöscht. Diese Regelung ist besonders wichtig, wenn „auf Zeit gespielt“ werden soll: Kommt innerhalb der Überliegefrist ein neuer Eintrag hinzu, wird dieser bei der Berechnung des Gesamtpunktestandes mit berücksichtigt, falls der Tattag (nicht die Rechtskraft!) vor Ablauf der Tilgungsfrist lag.

Hierzu ein Beispiel: Im Fahreignungsregister sind 7 Punkte eingetragen. Der erste Punkt wird am 27.06.2017 getilgt. Am 12.09.2016 wird der Betroffene geblitzt. Wird hierfür ein Punkt bis zum 27.06.2018 (also innerhalb der Überliegefrist des ersten Punktes nach dessen Tilgung) eingetragen, hat der Betroffene 8 Punkte mit den bekannten fahrerlaubnisrechtlichen Folgen.

Besonderheiten gelten, wenn alte Punkte aus dem Verkehrszentralregister umgerechnet und/oder hierfür separate Tilgungsfristen berechnet werden müssen – denn für alte Punkte gelten die neuen Tilgungsfristen nicht. In diesen Fällen sollte immer ein im Verkehrsrecht besonders qualifizierter Rechtsanwalt Einsicht in das Fahreignungsregister nehmen – sonst können böse Überraschungen drohen!



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