Rad-Unfall: 55.500 Euro

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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 13.10.2015 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Autofahrers verpflichtet, an meine Mandantin einen Gesamtbetrag in Höhe von 55.500 Euro zu zahlen. 

Am 04.07.2012 nahm ein Pkw-Fahrer der 1958 geborenen Radfahrerin die Vorfahrt. Durch den Sturz erlitt sie eine Schienbeinkopffraktur links, Rippenprellungen, eine Kopfplatzwunde sowie Hautabschürfungen. Die laterale Tibiakopffraktur links musste osteosynthetisch versorgt werden. Eine Röntgenaufnahme des linken Kniegelenks im Dezember 2012 zeigte eine durchbaute Fraktur mit reizlos sitzendem Osteosynthesematerial, deutlichen Zeichen einer Gonarthrose. Es wurde das sekundäre Auftreten eines Lymphödems am linken Bein bestätigt. Die Mandantin trug ab Dezember 2012 eine Kompressionsstrumpfhose am linken Bein, ohne wesentliche Änderung der Beschwerden. Es verblieb ein fortbestehender, intermittierender Schmerz im Bereich des linken Kniegelenkes bei körperlicher Belastung (Gehen, Treppensteigen).

Seit dem Unfall im Juli 2012 litt die Mandantin unter nächtlichen Alpträumen, bei denen sie glaubte, wieder überfahren zu werden, verbunden mit Schlafstörungen, Schwitzen, Zittern und Herzrasen. Ihr Selbstwertgefühl habe gelitten, da sie den Eindruck habe, mit sich selbst im Unreinen zu sein. Seit Oktober 2012 befand sich die Mandantin in psychotherapeutischer Behandlung, was ihr hinsichtlich ihrer Träume aber zunächst nicht half. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 20.08.2013 bis 07.09.2013 erbrachte nur eine mäßige Besserung der Beschwerden.

Ein im November 2014 eingeholtes fachorthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten stellte klinisch keine wesentliche dauerhaft verbliebene, posttraumatische Achsenveränderung im Seitenvergleich am linken Bein fest. Vorhanden sei eine verhältnismäßig lange Narbe von etwa 25,5 cm mit aufgehobenem Berührungsempfinden am linken Knie. Eine volle Streckfähigkeit sei funktionell an beiden Knien verblieben. Posttraumatisch sei im linken Knie funktionell die Beugefähigkeit auf maximal 90 Grad vermindert. Es bestünde anlagebedingt beidseitig, und zwar bereits vor dem Unfall, ein Lipödem. Nicht typisch für anlagebedingte Lipödeme sei allerdings die unterschiedliche Schwellung der Beine.

Die Schwellung des linken Beins sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Anpralltrauma mit dem Pkw und/oder die infolge des Unfalls notwendige OP zurückzuführen, somit sei die Schwellung des linken Beines unfallunabhängig vorhanden. Der Sachverständige schlug eine unfallbedingte MdE von 10 % vor. Bereits vor dem Unfall sei ein Knieverschleiß links vorhanden gewesen. Der schon vor dem Unfall im Juli 2012 bestehende Kniegelenksverschleiß erkläre, dass heute und in Zukunft noch Probleme am linken Knie beklagt würden, und zwar unabhängig vom erlittenen Unfall.

Die Röntgenaufnahmen zeigten einen knöchern fest verheilten, außenseitigen Schienbeinkopfbruch, keinen posttraumatischen Verschleiß im linken Knie und keine verbliebene Gelenkstufe infolge des Schienbeinkopfbruchs. Diese Umstände lassen am ehesten erwarten, dass auch in Zukunft infolge des Unfalles kein wesentlicher posttraumatischer Verschleiß entstehen werde, wohl aber infolge der individuellen Anlage des linken Kniegelenks. Es sei von einem Endzustand auszugehen. Zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustands seien Lymphdrainage und das Tragen einer Kompressionsstrumpfhose medizinisch sinnvoll.

Die Versicherung hatte eingewandt, unfallunabhängig hätten an beiden Knien Gonalgien bestanden. Aufgrund der schlechten körperlichen Verfassung hätte die Mandantin auch ohne den Unfall ihre Teilzeittätigkeit, der sie bis zum Unfall nachgegangen sei, aufgeben müssen. Die Grunderkrankungen hätten sich weiter verschlechtert.

Zur Vermeidung eines umfangreichen Prozesses über die körperlichen Unfallfolgen, einen kausalen Verdienstschaden und Haushaltsführungsschaden haben sich die Parteien auf den Betrag von 55.500 Euro geeinigt.

Christian Koch

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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