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Radler wegen entgangenen Urlaubs frustriert?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Jeder Arbeitnehmer sehnt seinen wohlverdienten Urlaub herbei. Man bucht in größter Vorfreude unter anderem den Flug und das Hotel und malt sich die wenigen Tage fernab der Heimat in den buntesten Farben aus. Umso frustrierender ist es, wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird und aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht verreisen kann. Laut dem Landgericht (LG) Bremen kann man die Reisekosten nicht einmal als Schadenersatz vom Unfallverursacher erstattet verlangen.

Beinbruch verhindert Abflug

Ein Radler stieß unverschuldet mit einem Auto zusammen und verletzte sich so schwer, dass er seinen geplanten Segeltörn nicht antreten konnte. Er war unter anderem der Ansicht, dass die Reisekosten in Höhe von knapp 900 Euro frustrierte Aufwendungen seien, die er vom Unfallverursacher als Schadenersatz verlangen könne. Schließlich hätte er den Urlaub nicht gebucht, wenn er vom Unfall und von den Verletzungen gewusst hätte. Die getätigten Aufwendungen seien nunmehr nutzlos für ihn geworden. Der Unfallfahrer dagegen lehnte eine Zahlung ab, weshalb der verhinderte Segler vor Gericht zog.

Reisekosten wären auch ohne Unfall entstanden

Das LG sah in den Reisekosten zwar frustrierte Aufwendungen, lehnte aber einen Anspruch des Radlers auf Ersatz des Schadens ab. Schließlich waren die Verletzungen nicht ursächlich für die Reisekosten, denn die Kosten wären auch entstanden, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Das wird auch dadurch deutlich, dass der Geschädigte den Reisepreis bereits vor dem Unfall bezahlt hat. Somit lag kein Vermögensschaden vor, auch wenn der verhinderte Urlauber den Segeltörn aufgrund der Verletzungen nicht mehr antreten konnte. Das LG sprach dem Radler jedoch aufgrund des entgangenen Urlaubs- und Freizeitgenusses ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu.

Was sind frustrierte Aufwendungen?

Manchmal macht man Aufwendungen im Vertrauen auf z. B. die Gültigkeit eines Vertrages. Scheitert dieser, werden die bereits getätigten Aufwendungen sinnlos - sog. frustrierte Aufwendungen, auch fehlgeschlagene Aufwendungen genannt. Kommt etwa der Mietvertrag über einen Partyraum nicht zustande, können unter Umständen die bereits bezahlten Kosten für einen Partyservice als frustrierte Aufwendungen anstelle von Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden, § 284 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Schließlich hat man diese Kosten berechtigt im Vertrauen darauf gemacht, dass der Mietvertrag zustande kommt.

(LG Bremen, Urteil v. 13.05.2013, Az.: 7 O 1759/12)

(VOI)

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