Radunfall: 10.610,91 Euro

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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 04.05.2023 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Autofahrer verpflichtet, an meinen Mandanten einen Betrag in Höhe von 10.610,91 Euro und meine außergerichtlichen Gebühren zu zahlen.

Der 1956 geborene Rentner fuhr mit seiner Ehefrau als Radfahrer auf einem Radweg auf der falschen Seite. An einer Einmündung einer Straße, über welche der Radweg führte, wartete ein PKW, um auf die Hauptstraße aufzufahren. Die Autofahrerin ließ zunächst die Ehefrau auf dem Rad passieren. Als sich der Mandant in Höhe des Fahrzeuges befand, fuhr die Autofahrerin plötzlich an und stieß gegen sein linkes Bein. Dieser wurde durch die Wucht des Aufpralls nach rechts mit seinem Fahrrad auf die Fahrbahn geschleudert und landete auf seiner rechten Schulter. Durch den Sturz zog er sich eine mehrfragmentäre, dislozierte Humerusfraktur rechts zu, die operativ saniert werden musste.

Ich hatte die Ansicht vertreten: Auch wenn es zwei Radwege für jede Richtung gegeben habe, hätte die Autofahrerin aufgrund des Verkehrszeichens 305 warten müssen. Gegen die Autofahrerin sei ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Zusätzlich sei die Ehefrau des Mandanten kurz vor diesem an dem PKW vorbeigefahren. Die Autofahrerin hätte also gesehen, dass sich von der rechten Seite Radfahrer näherten. Auch der Mandant sei für die Autofahrerin klar und deutlich erkennbar gewesen. Die Nutzung des falschen Radweges sei nicht kausal für die Kollision gewesen.

Für die mehrfragmentäre proximale Humerusfraktur rechts, die einen stationären Aufenthalt von fünf Tagen und eine Operation nach sich zog und die fehlende Beweglichkeit der rechten Schulter habe ich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.500 Euro geltend gemacht.

Hinzu kam ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.012,26 Euro.

Die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro für angemessen. Sie nahm allerdings unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung eine Mithaftung des Mandanten von 1/3 an. Zusätzlich erkannte sie mit der Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils an, alle Ansprüche des Mandanten dem Grunde nach mit einer Quote von 2/3 zu ersetzen (titelersetzendes Anerkenntnis).

Für Haushaltsführungsschaden und alle weiteren materiellen Schäden zahlte die Versicherung inklusive Schmerzensgeld einen Gesamtbetrag nach der Quote von 10.610,91 Euro.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht & Medizinrecht


Foto(s): adobe stock fotos


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