Unfallflucht bei Hundebesitzerin nach Radunfall kann strafbar sein

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Nicht nur Fahrer, sondern auch Beifaher oder Personen, für die ein nicht unbegründeter Beteiligungsverdacht besteht, müssen Ihre Personalien bekanntgeben oder eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Ein Unfallort ist nach Feststellung des OLG Jena vom 22.06.2004 (Az: 1 Ss 70/03) jedoch nur der Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Umständen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würde.

Auch Tieerhalter können wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar sein.

Das Amtsgericht München verurteilte am 11.04.2022 (Az: 941 Cs 442 Js 190826/21) eine Hundebesitzerin zu einer Geldstrafe von 1800 €. Sie hatte Ihren Hund frei neben einem Radweg laufen lassen. Als der Hund mit seinem Frauchen vor das Fahrrad einer Radfahrerin geriet, kam diese zum Sturz. Die Geschädigte blieb regunngslos am Boden liegen und erlitt infolge des Sturzes ein Schleudertrauma, Schürfwunden und Prellungen. Die Hundebesitzerin entfernte sich vom Unfallort ohne ihre Personalien zu hinterlassen, um- wie sie in der Verhandlung angab -ihren Hund zu suchen.

In der Verhandlung entschuldigte sich die Hundebeitzerin und erkannte ein Schmerzensgeld von 800 € zugunsten der Geschädigten an. Da die Verurteilte nicht vorbestraft war, fiel das Urteil und die Strafe in der Begründung noch relativ milde aus.

Unfallbeteiligte, die sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernen, bevor sie
die Feststellung der eigenen Person, oder die keine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, können nach § 142 Abs. 1 StGB im Extrenfall mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf Unfallschäden, Verkehrsstrafrecht und im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Seiner Erfahrung nach wird von den Landgerichten bei Unfallfluchtfällen in der Berufung gelegentlich auch einer Einstellung gegen Auflage zugestimmt.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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