Widerruf Kfz Leasing Verträge der Sixt Leasing SE - mündliche Verhandlung vor dem OLG München am 10.06.2021

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Leasingnehmer der Sixt Leasing SE können weiterhin den Widerruf ihres Kfz Leasingvertrages wegen einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung erklären und alle geleisteten Leasingraten zurückverlangen

Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer sind nicht zu zahlen.

In einer mündlichen Verhandlung vom 10.06.2021 hat der erkennende Senat ausgeführt, dass er weiterhin an seiner Rechtsprechung vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19 - festhalte. 

Viele der Leasingverträge kamen im Wege der Fernabsatzes zustande. Nachfolgende Belehrung (Auszug) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2021.

„Widerrufsfolgen
 Soweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten.“

Sodann lautet es nachfolgend:

"Der Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragsnehmer das Leasingobjekt vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. …“

Das OLG München kam zu der zutreffenden Auffassung, dass die Belehrung widersprüchlich sei. Der Verbraucher kann nicht erkennen, wann er sein geleastes Fahrzeug zurückgeben muss.

Unschädlich sei auch nach Auffassung des Senates der Hinweis in den Verträgen, dass das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt, da es sich um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handele.

Weitere von der Beklagtenseite vorgetragene Ausnahmen seien nicht auf diesen Fall anwendbar. Bereichsausnahmen wie etwa § 312g II BGB seien nicht auf diese Konstellation zu übertragen

Eine Verwirkung des Anspruchs wies der erkennende Senat ebenfalls zurück. 

Es kann sich lohnen, einen Kfz-Leasingvertrag oder auch Kfz Darlehensvertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Im Besten Falle muss die Leasinggesellschaft alle Leasingraten zurückzahlen, ein Nutungsersatz für gefahrene Kilometer muss nicht geleistet werden.

Gerne prüft Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht Ihren Leasing- oder Darlehensvertrag auf die Möglichkeiten eine Rückabwicklung. 

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