Rassistisches Posting auf Facebook, Kündigung und Compliance (zu LAG Mannheim – 19 Sa 3/16)
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Die Deutsche Bahn AG (DB) prozessierte um eine Mitarbeiterkündigung. Was war passiert? Der seit 14 Jahren im Unternehmen beschäftigte polnischstämmige Mitarbeiter hatte auf seinem Facebook-Account ein Foto des Vernichtungslagers mit dem Titel gepostet, Polen sei bereit für die Flüchtlingsaufnahme. Des Weiteren war er auf seinem Account mit Uniform der DB zu sehen.
Die fristlose und ordentliche Kündigung der Bahn ging vor Gericht. Das Arbeitsgericht Mannheim (6 Ca 190/15) hielt die Kündigungen für nicht gerechtfertigt und daher unwirksam: zunächst führt das Gericht aus: „Beim Betrachten des Fotos samt Text drängt sich die Aussage auf, dass Flüchtlinge in ein „Arbeitslager“ gebracht werden und dort möglicherweise auch nicht mehr lebend herauskommen sollen und damit „entsorgt“ wären“
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kam das Gericht dann aber zu der Auffassung, die Interessen des Mitarbeiters seien vorrangig (lange, anstandslose Beschäftigungszeit, Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem kaum messbaren Schaden der DB). Auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam, da nicht verhältnismäßig.
Das Urteil ging in Berufung (LAG Mannheim, 19 Sa 3/16), die die DB nun zurückgenommen hat. Das LAG schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an. Damit ist das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig.
Nach Durchsicht des „DB-Verhaltenskodex-Ethik„ lässt sich feststellen, dass eine derartige Situation dort nicht geregelt ist. Das zwar sympathische aber auch knappe Compliance-Regelwerk der DB ist diesbezüglich lückenhaft. Wäre der Kodex hier deutlicher, wäre dieser Fall ggfls. anders verlaufen, da die Einhaltung des Kodex dann ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung hätte gewichtet werden müssen.
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