Rat vom Fachanwalt: Neue Regeln für Leiharbeit

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Die Zeitarbeit ist wieder einmal stark in Bewegung. Am 01.04.2017 sind erhebliche Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten! Hierdurch wurden die Pflichten sowohl für Entleiher als auch für Verleiher verschärft. Ziel dieser neuerlichen Gesetzesreform soll sein, die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als kurzfristiges Instrument zur Personalbedarfsanpassung sicherzustellen und den Missbrauch von Leiharbeit zu verhindern. Entleiher und Verleiher haben wichtige gesetzliche Änderungen zu berücksichtigen.

Die bisher umstrittene Frage, was „vorübergehende“ Überlassung bedeutet, hat der Gesetzgeber nun mit einer Höchstüberlassungsdauer beantwortet: Sofern ein Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, ist eine Überlassung, die länger als 18 aufeinander folgende Monate beim selben Entleiher dauert, unzulässig (§ 1 Abs. 1 b AÜG). Die frühere schwer verständliche Regelung zur Gleichstellung mit Stammarbeitnehmern wurde geändert und der neue § 8 AÜG sagt: Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer die für Mitarbeiter im Entleiherbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen gewähren, es sei denn, gewisse Tarifverträge weichen zeitlich begrenzt davon ab.

Auch für die Leiharbeitnehmer gelten neue Regeln: War der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, weil der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis hatte, dann wurde der Leiharbeitnehmer nach der früheren Regel kraft Gesetzes zu einem Arbeitnehmer des Entleihers. Durch den neuen § 9 AÜG kann der Leiharbeitnehmer entweder den Vertragsübergang zum Entleiher akzeptieren oder mit einer Festhaltenserklärung auf den Arbeitsvertrag mit dem Verleiher besteht. Durch das neue Streikbrecherverbot von Leiharbeitnehmern (§ 11 V AÜG) können Unternehmen Streiks künftig grundsätzlich nicht mehr durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern abfedern.

Christian Rothfuss

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

BSKP Dresden


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