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Arbeitsrecht: neue Entscheidung zur Leiharbeit

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In den letzten Jahren haben sich die Arbeitsgerichte zunehmend mit Fragen der Leiharbeit beschäftigen müssen.

So hat beispielsweise das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 10.07.2013 klargestellt, dass der Betriebsrat eines Unternehmens berechtigt ist, der Einstellung neuer Leiharbeitnehmer zu widersprechen wenn diese nicht nur einen vorübergehenden Personalbedarf abdecken, sondern beispielsweise durch die Leiharbeiter Stammarbeiter ersetzt werden oder die Neueinstellung von Stammmitarbeitern umgangen werden soll.

Hieran anknüpfend hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) diese Rechtsprechung weiter verschärft und klargestellt, dass die Einstellung von Leiharbeitern nur zur Überbrückung vorübergehender Auftragsspitzen zulässig ist und im anderen Falle der Betriebsrat berechtigt ist, der Einstellung der Leiharbeitnehmer zu widersprechen.

Im konkreten Fall war eine Leiharbeitnehmerin bereits seit 2 Jahren im Betrieb beschäftigt und deren Einsatz sollte nunmehr um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Hier stellte das LAG klar, dass die Grenzen eines vorübergehenden Bedarfs hier weit überschritten sind und es sich um einen dauerhaften Bedarf handelt, der nicht durch Leiharbeitnehmer abgedeckt werden darf und der Betriebsrat aufgrund dessen der Einstellung direkt widersprochen habe.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.01.2014, Aktenzeichen 3 Ta BV 43/13


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