Reaktivierung im Beamtenrecht und Schadensersatz für verspätete Wiedereinstellung

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Beamtenrecht spielt das Thema Dienstunfähigkeit immer wieder eine herausragende Rolle. Aufgrund gesundheitlicher Probleme werden oftmals Beamtinnen und Beamte für dienstunfähig erklärt. In der Regel erfolgt dann eine Anhörung, es sind Einwendungen dagegen möglich. Sodann folgt per Bescheid und Aushändigung einer Urkunde die Ruhestandsversetzung.

An diesem Punkt herrscht oftmals der Glaube, dass mit der Ruhestandsversetzung die Angelegenheit für immer erledigt sei.

Dem ist aber nicht so. Im Gesetz ist ausdrücklich die Möglichkeit der Reaktivierung von Beamten geregelt. Dies kann auf Antrag des Beamten geschehen, aber auf auf Betreiben des Dienstherrn.

Ein Auszug auf dem Gesetz, hier für Bundesbeamte:

"1Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. 2Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht."

Der vorliegende Beitrag soll sich dem Anspruch auf Reaktivierung auf Antrag von Beamten widmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, muss sich der Dienstherr damit grundsätzlich auseinandersetzen. Es müsste dann ein amtsärztliches Gutachten angeordnet werden und jedenfalls über9 den Antrag auf Wiedereinstellung entschieden werden. Wird der Antrag abgelehnt sind dagegen Widerspruch und Klage möglich. In einem kürzlich entschiedenen Fall (VG Ansbach, Urteil vom 31.08.2023, Az. AN 1 K 21.01928) hat der Dienstherr eine solche Reaktivierung im Hinblick auf angeblich fehlende Dienstfähigkeit.

Das Gericht sah es anders und verurteilte den Dienstherrn zur Reaktivierung. Zusätzlich sprach das Gericht auch einen Schadensersatz für zwei Jahre aus, der verzinst werden muss. Dieser Schadensersatz der aus dem Unterschied der Pension zur begehrten Besoldung (hier A11) kann mehrere Zehntausend Euro ausmachen. Er kommt zustande wenn zwischen der Ablehnung und dem Abschluss des Gerichtsverfahrens mehrere Jahre vergehen.

Der Fall zeigt, dass die Reaktivierung nach erfolgter Ruhestandsversetzung durchaus eine Rolle spielen kann und eine solche auch auf Antrag möglich ist, mit durchaus nicht unerheblichen finanziellen Folgen für die Beteiligten.

Foto(s): Janus Galka


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema