Rechenbeispiel für eine Modernisierungsmieterhöhung 2019 – § 559 BGB
- 1 Minuten Lesezeit
Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB
Modernisierung ohne öffentliche Förderung:
Herr Müller bewohnt eine 65 Quadratmeter große Altbauwohnung ohne Sammelheizung, ohne Bad, mit Innen-WC. Er zahlt 195 Euro Miete (3 Euro/Quadratmeter). Der Vermieter lässt ein Bad, eine Etagenheizung und Doppelglasfenster einbauen. Die alten Fenster waren nicht mehr dicht, das Holz war morsch, sodass eine Erneuerung ohnehin notwendig war. Das hätte, mit einfachem Glas, 1.500 Euro gekostet.
Wie errechnet man die Mieterhöhung?
1. | Installationskosten der Etagenheizung | 4.500,00 Euro |
2. | Einbau des Bades | 4.000,00 Euro |
3. | Einbau von Isolierglasfenstern | 3.000,00 Euro |
Nachgewiesene Gesamtkosten | 11.500,00 Euro | |
4. | Hiervon müssen die fiktiven Kosten für die Instandsetzung der einfach verglasten Fenster abgezogen werden | - 1.500,00 Euro |
5. | Diese Kosten darf der Vermieter umlegen | 10.000,00 Euro |
6. | 8 % von 10.000 Euro (s. Punkt 5) darf der Vermieter auf die Jahresmiete aufschlagen, das macht | 800,00 Euro |
7. | Teilt man den Jahresbetrag durch zwölf, ergibt sich die Erhöhung der Monatsmiete | 66,67 Euro |
8. | Berechnung der neuen Miete | |
Bisherige Miete | 195,00 Euro | |
Modernisierungserhöhung | 66,67 Euro | |
Neue Monatsmiete | 261,67 Euro |
Viel Erfolg!
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