Rechte des Beschuldigten beim Vorwurf einer Steuerstraftat

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Beschuldigte darf im Rahmen des Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat grundsätzlich passiv sein. Er muss nicht – im Gegensatz zum Besteuerungsverfahren – an der Sachaufklärung mitwirken. So muss er beispielsweise nicht vor der Steuerfahndung erscheinen (bei Gericht, der Strafsachenstelle und vor der Staatsanwaltschaft aber sehr wohl!). Der Beschuldigte hat zudem das Recht, seine Aussage zu verweigern. 

Die Ausübung dieses Rechts darf ihm insbesondere nicht zum Gegenteil gereichen, außer er macht nur mit Hinsicht auf bestimmte Aspekte des Sachverhaltes Gebrauch von seinem Schweigerecht. Dies kann ein Beweisanzeichen darstellen und dann teilweise gegen den Beschuldigten verwandt werden.

Dem Beschuldigten steht es zu, sich im Strafermittlungsverfahren aktiv zu verteidigen. In diesem Sinne stehen ihm die Verfahrensrechte zu, sich durch Einwände und Beweisanträge zu Wehr zu setzen und darüber hinaus einen Verteidiger oder Steuerberater zu konsultieren. 

Darüber hinaus hat er das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieses verfassungsmäßig abgesicherte Recht umfasst das Erfordernis einer Vernehmung der Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen – die sogenannte verantwortliche Vernehmung (Ausnahme: Das Verfahren soll eingestellt werden.). Verschiedene Ermittlungsmaßnahmen schließen eine vorherige Anhörung aber aus, wenn dadurch der Erfolg oder die Effizienz dieser Ermittlungsmaßnahmen gefährdet werden würde, da der Überraschungseffekt nicht mehr vorläge (U-Haft, Beschlagnahme).

Dem Beschuldigten steht es offen, durch Antrag die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Besteuerungsverfahrens, die Einstellung des Verfahrens oder die Nichterhebung öffentlicher Klage zu beantragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Junge

Beiträge zum Thema