Rechtliche Verpflichtung zur Freistellung von Auszubildenden für den Berufsschulunterricht
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In Deutschland ist die duale Ausbildung eine der Säulen des Bildungssystems. Sie kombiniert praktische Ausbildung im Betrieb mit theoretischem Unterricht in der Berufsschule. Eine zentrale Frage, die sich vielen Ausbildern stellt, ist, ob sie ihre Auszubildenden zur Berufsschule schicken müssen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und Pflichten, die Ausbilder in Bezug auf die Berufsschulpflicht ihrer Auszubildenden haben.

Ein Blick auf die rechtliche Lage
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Hauptquelle für Regelungen zur Berufsausbildung in Deutschland. Laut § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG sind Ausbilder verpflichtet, Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten. Dies bedeutet, dass der Betrieb dafür Sorge tragen muss, dass der Auszubildende regelmäßig und pünktlich am Berufsschulunterricht teilnimmt. Nach 15 Abs. 1 BBiG müssen Auszubildende für die Teilnahme am Berufungsschulunterricht freigestellt werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält besondere Schutzvorschriften für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren. Nach § 9 JArbSchG gilt die Berufsschulzeit als Arbeitszeit. Auch hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, jugendliche Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen.
Schulgesetz der Länder
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer regeln ebenfalls die Berufsschulpflicht. Diese Gesetze variieren leicht von Bundesland zu Bundesland, schreiben jedoch grundsätzlich vor, dass Auszubildende an der Berufsschule teilnehmen müssen. Die Pflicht zur Freistellung durch den Ausbilder ergibt sich auch aus diesen Bestimmungen.

Konsequenzen bei Nichtbefolgung
Die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Freistellung von Auszubildenden für den Berufsschulunterricht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Gemäß § 101 BBiG kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Ein Ausbilder, der seinen Pflichten zur Freistellung nicht nachkommt, verstößt gegen die vertraglichen Vereinbarungen des Ausbildungsvertrags. Dies kann zu Abmahnungen und im schlimmsten Fall zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Auszubildenden führen.

Praktische Umsetzung im Betrieb
Eine gute Planung und offene Kommunikation sind entscheidend, um die Freistellungspflichten zu erfüllen. Der Ausbildungsplan sollte die Berufsschulzeiten berücksichtigen und entsprechend angepasst werden. Es ist ratsam, die Freistellungen und die Teilnahme der Auszubildenden am Berufsschulunterricht zu dokumentieren. Dies kann im Falle von Streitigkeiten als Nachweis dienen, dass der Ausbilder seiner Pflicht nachgekommen ist.
Neben der Freistellung für den Berufsschulunterricht sollte der Ausbilder den Auszubildenden auch bei der Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts unterstützen. Dies trägt nicht nur zu besseren Leistungen bei, sondern fördert auch ein positives Ausbildungsumfeld.

Rechtstipp:
Ausbilder sind rechtlich verpflichtet, ihre Auszubildenden zur Berufsschule zu schicken und sie dafür freizustellen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Berufsbildungsgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie den Schulgesetzen der Länder.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation sowie die Unterstützung der Auszubildenden sind entscheidend, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und eine erfolgreiche Ausbildung zu gewährleisten.

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