Rechtliches aus dem Gastronomiealltag

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Ein Besuch in einem Restaurant kann eine Reihe von Unannehmlichkeiten mit sich bringen: Von langen Wartezeiten und Essen, das nicht die gewünschte Temperatur hat, bis hin zu einer unaufmerksamen Bedienung und inkorrekten Abrechnungen. Als Gäste sollten Sie wissen, dass Sie nicht verpflichtet sind, diese Unzulänglichkeiten zu akzeptieren. Mit der Aufgabe einer Bestellung schließen Gäste einen Bewirtungsvertrag ab, der ihnen spezielle Rechte einräumt.

Zeitrahmen für die Essenszubereitung

Je nach Lokal variiert die angemessene Wartezeit. Während in einer Schnellimbissbude eine Wartezeit von über 20 Minuten als unzumutbar betrachtet werden könnte, ist in einem feinen Restaurant eine längere Wartezeit durchaus gerechtfertigt, bedingt durch den komplexen Zubereitungsprozess. Allgemein lässt sich feststellen, dass in mittelklassigen Restaurants eine Wartezeit von rund 30 Minuten als angemessen betrachtet wird. Bei Versäumnis kann der Gast die Bestellung stornieren, vor allem, wenn das Warten ihn zwingend in zeitliche Bedrängnis bringt. Der Nachweis dafür obliegt dem Kunden.

Darüber hinaus hat der Gast die Möglichkeit, den Preis für das verzögerte Essen entsprechend zu reduzieren. Der Umfang dieser Reduktion variiert je nach Art der Lokalität und kann bis zu 30% betragen. Bei Getränken könnte nach einer Wartezeit von etwa 20 Minuten eine Preisminderung von bis zu 20% angemessen sein.

Rücktritt bei mangelhafter Speisenqualität

Wenn das servierte Essen nicht genießbar oder nicht konform mit der Menükarte ist, kann der Gast das Gericht zurückweisen. Allerdings sollte der Gast dem Restaurantbesitzer die Möglichkeit geben, das Gericht neu zuzubereiten, bevor er weitere rechtliche Schritte, wie eine Preisminderung oder den Rücktritt vom Vertrag, in Betracht zieht. Dies gilt auch, wenn Fremdkörper wie Haare im Essen gefunden werden.

Leitungswasser: Kein Gratisangebot

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Leitungswasser in Restaurants kostenlos sein muss. Das Angebot variiert je nach Restaurant, und es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Leitungswasser kostenlos bereitzustellen.

Wenn die Rechnung ausbleibt

In einem solchen Fall sollte der Gast mindestens dreimal nachdrücklich und, wenn möglich, mit Zeugen, die Rechnung anfordern. Wenn die Bedienung dann noch immer nicht reagiert, könnte je nach den Umständen und in Absprache mit dem Restaurantbesitzer der Endpreis angepasst werden. Ein unerlaubtes Verlassen des Restaurants ohne Bezahlung ist jedoch nicht gestattet. "Um nicht als Zechpreller zu gelten, sollte der Gast nach erfolgloser mehrmaliger Aufforderung seine Kontaktdaten hinterlassen, damit der Restaurantbesitzer die Rechnung postalisch zustellen kann", rät Rechtsanwalt Steinwachs.

Es wird jedoch empfohlen, das Geld nicht einfach auf dem Tisch zurückzulassen. Im Falle, dass es verschwindet, liegt die Beweislast beim Gast, dass er das Geld tatsächlich hinterlegt hat.

Bezüglich der Endabrechnung

Die Rechnung sollte nur für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bezahlt werden. Insbesondere in großen Runden kann es zu Missverständnissen kommen. Jeder ist nur für das verantwortlich, was er tatsächlich bestellt hat. Wenn der Restaurantbesitzer nicht nachweisen kann, wer welche Leistungen in Anspruch genommen hat, kann er die Kosten nicht einem verbliebenen Gast auferlegen.

Haben Sie Fragen zum Gastronomierecht? Rufen Sie uns gerne unverbindlich in einer unserer Kanzleien an. Der zuständige Rechtsanwalt steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere allgemeine Informationen zum Gastronomierecht finden Sie auf unserem Blog zum Thema Gastronomierecht und auf unserem Projekt www.recht-und-rat.info.

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