Rechtsbeugung durch Strafrichterin (BGH, Beschl. v. 29.11.2022 – 4 StR 149/22)

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Angeklagten deren Verurteilung u.a. wegen Rechtsbeugung bestätigt, jedoch die gegen sie verhängte Strafe aufgehoben.


Das Landgericht Hagen hatte die Angeklagte insbesondere wegen Rechtsbeugung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen setzte die als Richterin tätige Angeklagte unter anderem unter Verfälschung des Hauptverhandlungsprotokolls eine erstinstanzliche Strafsache fort, obwohl sie den dort Angeklagten in dessen Abwesenheit bereits verurteilt hatte. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:


„In der Hauptverhandlung am 27. Oktober 2017 verurteilte die Beschwerdeführerin in einer Strafsache den abwesenden dort Angeklagten zu einer Geldstrafe. Als sie spätestens im März 2018 aufgrund einer Anfrage der Staatsanwaltschaft bemerkte, kein Urteil zu den Akten gebracht zu haben, beschloss sie, dieses Versäumnis zu verschleiern. Sie tauschte daher zwei Seiten des fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls gegen selbst gefertigte Seiten aus und entfernte die Anlage mit dem Urteilstenor, wodurch das manipulierte Protokoll dem Geschehen in der Hauptverhandlung zuwider mit einem Beschluss über deren Aussetzung endete.“


In anderen Strafsachen täuschte sie die fristgerechte Urteilsabsetzung mithilfe von Verfügungen und Vermerken vor oder brachte die Urteile überhaupt nicht zu den Akten. Hierbei ging es durchaus nicht um Bagatellen (a.a.O.):


„In drei weiteren Strafverfahren verurteilte die Beschwerdeführerin die dort Angeklagten zu Freiheits- oder Geldstrafen; gegen einen Angeklagten setzte sie außerdem einen Haftbefehl wieder in Vollzug.“


Zudem verweigerte sie die Bearbeitung von Verfahren in Familiensachen und deponierte die Akten in ihrem Keller. Dies tat sie, um „die Akte nicht mehr bearbeiten zu müssen“ und sie dem Geschäftsgang zu entziehen. Auch Strafakten verwahrte sie zuhause, sodass diese für Berufungsverfahren rekonstruiert werden mussten und erst nach der Durchsuchung der Wohnung der Richterin wieder „in den Geschäftsgang gelangten“.


Die Überprüfung des Urteils gegen die Richterin durch den 4. Senat hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht sie wegen Rechtsbeugung, Urkundenfälschung und Verwahrungsbruch verurteilt hatte. In 6 Fällen habe die Angeklagte jedoch entgegen der rechtlichen Würdigung in dem angefochtenen Urteil eine Rechtsbeugung nicht durch aktives Tun, sondern durch Unterlassen begangen. Die Strafzumessung des Landgerichts halte deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, sondern müsse neu festgesetzt werden.


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