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Rechtsbeugung – Strafe für Fehlurteile?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
[image]Skandalurteil - das Wort fällt schnell, wenn Menschen Urteile als persönlich ungerecht empfinden. Da das Grundgesetz Richter dem Gesetz unterwirft, ist ihr wahrer Auslöser nicht selten die geltende Rechtslage. In Form von Fehlurteilen beschädigen sie hingegen unmittelbar das Vertrauen in die Justiz. Das gilt besonders für bewusste Fehlentscheidungen. Am 17. Juli, dem alljährlichen Tag der Gerechtigkeit, stellt dieser Beitrag die hierfür gedachte Straftat vor - die Rechtsbeugung.

Irrtümliche und mutwillige Fehler

Vorweg gesagt: Richter sind auch nur Menschen, und Menschen machen Fehler. Aus dem, was Parteien, Zeugen, Sachverständige und Staatsanwälte ihnen vortragen, müssen sie die Wahrheit herausfiltern. Falschaussagen, unzureichende Ermittlungen, gefälschte Beweise oder schlampige Gutachten tragen wesentlichen Anteil an vielen Fehlurteilen. Die möglichen Folgen für Betroffene sind dramatisch. Stellvertretend zeigt das der Fall des Lehrers Horst A., der aufgrund der erfundenen Vergewaltigung einer Kollegin fünf Jahre unschuldig im Gefängnis saß, seinen Beruf und sein Haus verlor, nach der Entlassung von Hartz IV lebte und kürzlich mit 53 Jahren an einem Herzinfarkt verstarb. Erst die Nachforschungen eines Berliner Anwalts förderten die Lüge zutage. Die Frau wurde inzwischen kurz vor dem Tod von Horst A. wegen Freiheitsberaubung angeklagt. Als Entschädigung vom Staat hätte er dagegen lediglich 20 Euro pro Hafttag erhalten. Man kann den Beteiligten am Prozess vorwerfen, sie hätten genauer hinschauen müssen - insbesondere den Richtern. Noch furchtbarer sind dagegen nur Fälle bewusst ergangener Fehlentscheidungen.

Rechtsbeugung kann nicht nur Richter treffen

Geradezu unerträglich ist es, wenn Richter Fehlurteile sehenden Auges fällen - aufgrund von Faulheit, bewusster Ignoranz oder Befangenheit. Von Justizirrtümern kann dann keine Rede mehr sein. Vermutungen dafür gibt es auch beim dahin gehend wohl zurzeit meistdiskutierten Fall Mollath. Falls sich gerade die Vorwürfe gegen den Richter, der den Fall entschieden hat, bewahrheiten, wäre das nach dem Wortlaut des § 339 Strafgesetzbuch (StGB) Rechtsbeugung. Der Wortlaut ist besonders in diesem gerade an die Justiz gerichteten Straftatbestand jedoch nicht alles, wie sich zeigen wird.

Rechtsbeugung ist dabei eine Straftat, die nicht nur Richter treffen kann, sondern jeden Amtsträger, der ein Verfahren leitet oder in dessen Rahmen entscheidet. Täter können daher auch Staatsanwälte oder Verwaltungsmitarbeiter sein. Erstere, wenn sie etwa unbegründet Haftbefehle oder die Fortdauer einer Untersuchungshaft beantragen. Ein Beispiel für Zweitere ist etwa ein Verwaltungsbeamter, der willkürlich ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt. Für die Rechtsbeugung reicht bereits aus, dass die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung besteht. Zu den möglichen Folgen - Besser- oder Schlechterstellung von Beteiligten - muss es noch nicht gekommen sein.

Verletzung in bewusster und schwerwiegender Weise

Aufgrund der erheblichen Straffolgen - ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und drohender Amtsverlust - stellen die Gerichte an die Rechtsbeugung allerdings strenge Anforderungen. So bleibt beispielsweise ein in einer Sache mitentscheidender Richter straffrei, der anders als seine Kollegen gegen ein Fehlurteil gestimmt hat, obwohl er es dann doch unterzeichnet und ihm so zur Wirksamkeit verholfen hat. Eigentlich dürfte er bei einem derart rechtswidrigen Urteil zu Recht seine Unterschrift verweigern. Kritik an dieser Sicht bleibt daher nicht aus. Sie richtet sich insbesondere gegen den Bundesgerichtshof (BGH), der in ständiger Rechtsprechung ohne Verankerung im Paragrafenwortlaut verlangt, dass ein Täter sich „bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt". Übrig bleiben danach nur elementare Rechtsverstöße. Und für die genügt nicht einmal der vorsätzliche Verstoß gegen Rechtsnormen. Vielmehr muss dafür Recht offensichtlich missachtet worden sein.

Neben der Strafdrohung fordere eine derart enge Annahme von Rechtsbeugung die im Grundgesetz verankerte richterliche Unabhängigkeit. Und nicht zuletzt befürchtet der BGH, dass durch schnelle Annahme einer Rechtsbeugung dabei ergangene Entscheidungen allzu oft überprüft werden. Ein höchst fragwürdiges Argument, wenn es ausgerechnet um die Frage der Richtigkeit richterlicher Entscheidungen geht. Und das gerade, weil der § 339 StGB über derartige Arbeitserleichterungen der Justiz kein Wort verliert.

Nicht zuletzt ist zur Rechtsbeugung auch noch Vorsatz erforderlich, also das Wissen und Wollen einer Rechtsbeugung. Nicht entscheidend ist, ob jemand durch sie besser oder schlechter gestellt wird. Dass ein Richter oder anderer Amtsträger seine Entscheidung aber nur für möglicherweise unrichtig hält, reicht nicht zur Bestrafung, sofern er seine Entscheidung jedenfalls noch für sachgerecht und rechtlich vertretbar halten konnte. Für rechtlich unvertretbar darf er sie allerdings nicht mehr halten. Nach alledem trägt die Justiz mit dieser engen Sichtweise der Rechtsbeugung nicht gerade zum Vertrauen in sie bei, wenn sie sich ohne gesetzliche Zwänge gerade in Fragen der Rechtsbeugung selbst derart einschränkt.

(GUE)

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