Rechtsirrtümer und Fragen bei Arbeitsvertragskündigungen

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Fragen eines Arbeitnehmers:

1.) „Habe ich als Arbeitnehmer von Anfang an vollen Kündigungsschutz, wenn arbeitsvertraglich keine Probezeit vereinbart wurde?“

Nein, der umfassende Kündigungsschutz steht einem Arbeitnehmer erst nach einer Beschäftigung ab sechs Monaten zu – unabhängig von Vorliegen und Dauer einer vereinbarten Probezeit.

2.) „Habe ich vollen Kündigungsschutz, wenn die Probezeit überstanden ist?“

Soweit der Arbeitgeber einen Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern unterhält und damit der das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist der umfassende Kündigungsschutz nach 6 Monaten Tätigkeit gegeben.

3.) „Ist die Kündigung unwirksam, soweit der Betriebsrat nicht zugestimmt hat?“

Nein, da der Betriebsrat nur angehört werden muss. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Dies gilt natürlich nur dann, wenn ein Betriebsrat aufgrund der Größe des Betriebes erforderlich ist. Dies ist laut § 1 Abs.1 BetrVG erst ab fünf Mitarbeitern der Fall.

4.) „Habe ich bei einer Tätigkeit als Aushilfe keinen Kündigungsschutz?“

Doch. Der im Gesetz vorgesehene Kündigungsschutz steht allen Arbeitnehmern unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit zu.

5.) „Wie viel Zeit habe ich, wenn mir eine Kündigung zugeht?“

Ab Zustellung der Kündigung läuft eine dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Läuft diese Frist ab, ist und bleibt die Kündigung in der Regel wirksam. In Ausnahme- und Einzelfällen kann eine Kündigung dennoch wirksam sein.

6.) „Kann mein Arbeitnehmer mir auch kündigen, wenn ich krank bin?“

Grundsätzlich schützt eine aktuelle Erkrankung nicht vor einer Kündigung. Sogar eine Kündigung wegen einer Krankheit ist – unter engen Voraussetzungen – möglich.

7.) „Darf ich im Falle einer Kündigung mit einer Abfindung seitens des Arbeitgebers rechnen?“

Nein, da das deutsche Arbeitsrecht grundsätzlich keine Abfindungsregelung vorsieht. Es besteht somit in der Regel kein Anspruch auf eine Abfindung und die Zahlung einer solchen ist für den Arbeitgeber somit auch nicht zwingend. Dennoch ist die Zahlung einer Abfindung weit verbreitet. Oft finden sich bereits in Arbeitsverträgen Klauseln, in denen die Parteien die Zahlung einer solchen Abfindung vereinbart haben. Einzige Ausnahme ist der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG. Ist eine Kündigung aus Sicht des Betriebes, steht dem Arbeitnehmer eine in § 1a Abs.2 KSchG der Höhe nach bestimmte Abfindung zu.

8.) „Ich habe mich gegen eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt. Mir wurde erneut gekündigt. Muss ich etwas tun? Und wenn ja, was?“

Jede Kündigung erfordert zu dessen Abwehr eine erneute Kündigungsschutzklage. Auch für die weitere Kündigungsschutzklage gilt wiederum die dreiwöchige Frist zur Einreichung der Klage.

Fragen eines Arbeitgebers:

1.) „Ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auch per Mail / SMS / Fax möglich?“

Nein, gekündigt werden können Arbeitsverhältnisse nur schriftlich. Mit Originalunterschrift des zur Kündigung berechtigten (Chef, Personalleiter, Geschäftsführer der alleinvertretungsberechtigt ist etc.) 

2.) „Wann ist das Arbeitsverhältnis beendet, wenn ich nicht fristgerecht kündige?“

Die zu kurze Frist wird ersetzt durch die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis läuft somit länger als in der Kündigung angegeben.

3.) „Kann ich ein Arbeitsverhältnis kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist?“

Es kommt drauf an. Der Wegfall des Vertrauensverhältnisses ist meist Folge eines Fehlverhaltens. Eine Kündigung darf nicht darauf gestützt werden, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Aufgrund von wiederholtem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber möglicherweise damit zu rechnen, dass er sich auch in Zukunft falsch verhält. Darauf kann eine Kündigung im Einzelfall gestützt werden. Es bedarf jedoch immer einer Beurteilung des einzelnen Falles.

4.) „Bis spätestens wann kann einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden?“

Eine außerordentliche Kündigung muss bis spätestens zwei Wochen nach dem die Kündigung begründenden Fehlverhaltens erfolgen. Danach ist – zumindest hinsichtlich des jeweiligen Fehlverhaltens – die fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers verwirkt.

5.) „Muss ich bei einer Kündigung immer einen Kündigungsgrund nennen?“

Nein. Es muss sich lediglich aus der Kündigungserklärung ergeben, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Nennung des Begriffes „Kündigung“ ist dafür nicht erforderlich. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann den Kündigungsgrund schriftlich mitteilen, wenn der Arbeitnehmer danach verlangt.

6.) „Muss einer Kündigung eine Abmahnung vorausgehen?“

Es kommt drauf an. In der Regel bedarf es der einmaligen Abmahnung. Wiegt das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht schwer, kann es im Einzelfall auch wiederholten Abmahnungen bedürfen. Verletzt der Arbeitnehmer eine seiner Pflichten jedoch in besonderem Maße, ist eine Kündigungsaussprache auch ohne vorherige Abmahnung möglich. Auch diesbezüglich gilt: Jeder Fall ist für sich genommen zu beurteilen.

7.) „Kann ich ein Arbeitsverhältnis kündigen, wenn der Arbeitnehmer länger erkrankt ist?“

Es kommt drauf an. Eine Erkrankung an sich schützt nicht vor einer Kündigung, sodass eine Kündigung auch bei länger andauernder Erkrankung möglich ist. Vielmehr ist eine Prognose darüber anzustellen, wie lange die Erkrankung noch andauern wird und ob zukünftig mit weiteren, gegebenenfalls erneuten längeren Erkrankungen zu rechnen sein wird.

8.) „Darf ich ein Arbeitsverhältnis auch dann kündigen, wenn eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist?“

Es kommt drauf an. Jedenfalls kann einem Arbeitnehmer nicht betriebsbedingt gekündigt werden, wenn seine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers möglich ist. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist im Arbeitsrecht stets das letzte Mittel.


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