Rechtsmissbräuchliche Verjährungshemmung im Mahnverfahren (BGH, Urt. v. 16.07.2015 – III ZR 238/14)

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Mit Urteil vom 16.07.2015 – III ZR 238/14 hat der BGH entschieden, dass die Geltendmachung des großen Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist einen Missbrauch des Mahnverfahrens darstellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht.

Dem Antragsteller ist es dann gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährungshemmung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen.

Die Klägerin hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlagenberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Zuvor erließen die Anwälte der Klägerin einen Mahnbescheid, in welchem bewusst wahrheitswidrig erklärt wurde, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber bereits erbracht sei. Der Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung.

Der BGH verwehrte der Klägerin die Berufung auf die Verjährungshemmung unter Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB).

Begründet hat der BGH seine Entscheidung mit der Intention des Gesetzgebers, eine Vereinfachung auf dem Weg zu einem vollstreckungsfähigen Titel nur gegen eine klare Definition zu den Erfordernissen des Mahnverfahrens zu gewähren.

Macht der Antragsteller falsche Angaben über die zu erbringende Gegenleistung, dann übergehe er auf diese Weise bewusst die Sicherungen, die das Mahnverfahren als Ausgleich für die nur begrenzte Schlüssigkeitsprüfung zugunsten des Anspruchsgegners vorsieht.

Das Verhalten ihrer Anwälte musste sich die Klägerin gem. § 166 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, sodass ihr nach Urteil des BGH eine Berufung auf die eingetretene Hemmungswirkung durch Zustellung dem Mahnbescheid verwehrt blieb.

MPH Legal ServicesRA. Dr. Martin Heinzelmann – vetritt Gläubiger und geschädigte Kapitalanleger bundesweit gegenüber Finanzdienstleistungsunternehmen.


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