Verjährungshemmung durch Vorschussklage

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Treten an einem Werk Mängel auf, kann der Besteller von dem Werkunternehmer nach § 637 Abs. 3 BGB einen Vorschuss der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen. Wurde dem Besteller ein Vorschuss durch rechtskräftiges Urteil zugesprochen, unterliegt der Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Ab s. 1 Nr. 3 BGB. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 25. September 2008 (Aktenzeichen: VII ZR 204/07).

In dem Verfahren hatten die Kläger im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die vermeintliche Höhe der Mängelbeseitigungskosten feststellen lassen und den beklagten Werkunternehmer auf einen entsprechenden Kostenvorschuss erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen. Da die tatsächlichen Kosten diesen Vorschuss jedoch überstiegen, forderten sie den Beklagten nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist zur Zahlung der Differenz auf und bekamen schließlich in letzter Instanz recht.

Der Vorschuss stelle nichts Endgültiges dar, sondern müsse abgerechnet werden. Somit sei ein den Werkunternehmer zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtende Urteil immer auch in die Zukunft gerichtet und enthalte Elemente eines Feststellungsurteils, dass der Werkunternehmer dem Grunde nach verpflichtet sei, die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu tragen. Und insoweit erstrecke sich auch die Rechtskraft, die einer Verjährung der Nachforderung entgegenstehe.


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