Rechtsmittel gegen eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Meist um 6.00 Uhr klingeln die Polizeibeamten bei dem Betroffenen, wenn eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Der Widerstand des Beschuldigten ist um die Zeit am geringsten und die Chance ihn zu überrumpeln und zu einer unbedachten Äußerung zu bringen am größten. Generell dürfen Hausdurchsuchungen nicht zu sogenannten Urzeiten durchgeführt werden. Für den Sommermonate  gilt, dass Durchsuchungen zwischen 21 Uhr abends und 4 Uhr morgens nicht erlaubt sind. Im Winter  darf nur zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr durchsucht werden. Als Winter gilt dabei die Zeit von Oktober bis März. Hausdurchsuchungen sind weiterhin auch am Wochenende möglich. Dieser schwerwiegende Grundrechtseingriff ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft) dient die Hausdurchsung als Mittel an Beweise zu gelangen, die auf andere Weise nicht zu beschaffen sind.

Rechtsgrundlage sind die §§ 102 StPO.

Grundvoraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist zunächst der Anfangsverdacht einer Straftat. Für die Bejahung eines solchen genügen keine bloßen Vermutungen oder vage Anhaltspunkte, sondern dieser muss auf einer konkreten Tatsachengrundlage beruhen. Sie muss verhältnismäßig sein und in der Regel muss ein richterlicher Beschluss vorliegen. Letzterer ist entbehrlich, wenn Gefahr in Verzug besteht, d.h. es zu befürchten ist, dass bei einem Abwarten die Beweismittel vernichtet werden.

Während der Hausdurchsuchung selbst ist Widerstand zwecklos und führt nur zu einer Anklage wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Aber Sie sollten als Betroffener schweigen, lediglich Ihre Personalien angeben. Jede Äußerung, die wegen der Überraschung und des Gefühls des Ausgeliefertseins nur unbedacht sein kann, wird gegen Sie verwendet. Verweigern Sie die Unterschrift zu allem. Stimmen Sie der Durchsuchung schriftlich zu, wird es für den Verteidiger später schwerer gegen diese vorzugehen. Fertigen Sie danach ein Gedächtnisprotokoll an und beauftragen Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger.

Dieser wird prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen überhaupt gegeben waren und Beschwerde einlegen. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit ist nicht immer gewahrt. Nichts wegen jeder Straftat ist es angemessen, in die Intimsphäre des Betroffenen einzubrechen. Auch bei der Beschlagnahmung dürfen Telefone und Computer nicht mitgenommen werden, wenn diese vor Ort hätten ausgelesen werden können und von dem Betroffenen beruflich genutzt werden.

Dieses sind aber Einzelfragen, die jeweils im konkreten Fall geprüft werden müssen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. In zahlreichen Verfahren hat er die Unrechtmäßigkeit einer Durchsuchungsmassnahme und Beschlagnahme obergerichtlich feststellen lassen. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Er hat seine Kanzlei in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Die anwaltliche Erstberatung in jedem Fall kostenfrei. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.


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