Rechtsprechung des BFH zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

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Der Bundesfinanzhof hat in jüngster Zeit in zwei Entscheidungen (die nicht in die veröffentlichte amtliche Sammlung aufgenommen werden sollen) seine Rechtsprechung zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf das Verfahrensrecht präzisiert.

1)BFH, Beschluss vom 21.09.2019, - X B 120/18

Möchte ein Finanzgericht von der vom Finanzamt zur Anwendung gebrachten Schätzungsmethode abweichen und hat diese neue Method andere Sachverhaltsvoraussetzungen zur Grundlage, so hat das Finanzgericht den steuerlichen Vertreter und den Steuerpflichtigen hierauf im Finanzgerichtsprozess hinzuweisen.

Ein solcher Wechsel der Schätzungsmethode kann zum Beispiel darin bestehen, dass anstelle einer Schätzung anhand der Richtsatzsammlung (Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleiches) eine Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlages (griffweise Schätzung) vorgenommen wird (Schätzung anhand innerer Tatsachen aus dem Betrieb)

Weist das Gericht den Steuerpflichtigen im Finanzgerichtsprozess hierauf nicht hin und war ein solcher Wechsel der Schätzungsmethode nicht vorhersehbar, so handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung, die einen Verfahrensmangel beinhaltet.

2)BFH, Beschluss vom 20.01.2022, X B 132 - 133/20

In einer zweiten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof das Verhältnis von Tatsacheninstanz zur Revisionsinstanz in Bezug auf Schätzungen noch einmal klargestellt:

Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ein Mittel der Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Finanzgerichtes als Tatsacheninstanz ist. Das Revisionsgericht in Form des Bundesfinanzhofes ist hieran gebunden. Der Bundesfinanzhof kann als Rechtsmittelinstanz nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Finanzgerichtes gegen zwingende Denkgesetze verstößt oder sonstige Rechtsfehler begangen wurden.

Diese Entscheidung stellt noch einmal ganz deutlich klar, dass bereits in erster Instanz alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen und nicht darauf gewartet werden kann, eine Revisionsinstanz werde alles schon wieder korrigieren.

Denn es gilt der Grundsatz:

Ein Revisionsgericht hat nur einen sehr geringen Umfang der Überprüfung des Urteiles des Tatgerichtes. Die erste Instanz (Finanzgericht) ist entscheidend , weil hier die Tatsachen für die Entscheidung festgeschrieben werden.










  



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