Rechtsprechung: OLG Frankfurt a. M. zur Haftung für Überschreitung der vereinbarten Transporttemperatur bei Tiefkühlware

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In seiner wegweisenden Entscheidung vom 11.02.2022 (Aktenzeichen: 13 U 358/19) trifft das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klare Feststellungen betreffend Transportschäden, die bei Beförderungen von Tiefkühlware entstehen können.


Das OLG Frankfurt legt zunächst nahe, dass sowohl der Versender als auch der Spediteur in der Verantwortung stehen, sicherzustellen, dass die vereinbarte Transporttemperatur eingehalten wird.


Begriff der Beschädigung:

  • Unter dem Begriff der Beschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMR fallen nicht nur äußere Schäden am Frachtgut, sondern auch Qualitätsminderungen aufgrund einer nicht durchgängigen Einhaltung der erforderlichen Transporttemperatur.


Pflichten der Parteien:

  • Versender: Verantwortlich für die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung der Tiefkühlware. Diejenigen Schäden an der Ware, die auf eine unsachgemäße Verpackung oder mangelnde Vorbereitung der Ware zurückzuführen sind, sind dem Versender anzulasten.


  • Frachtführer: Bei Kühltransporten ist der Frachtführer dazu verpflichtet, nicht nur ein geeignetes Transportfahrzeug bereitzustellen, sondern auch während des Transports mit verkehrserforderlicher Sorgfalt sicherzustellen, dass die richtige Temperatur laufend eingehalten wird. Regelmäßige Kontrollen sind essenziel.

    Der Frachtführer trägt eine Mitverantwortung und kann bei Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der vereinbarten Bedingungen haften. Fällt dem Fahrer während des Transports nicht auf, dass das Kühlaggregat nicht ordnungsgemäß funktioniert und der Laderaum erhöhte Temperaturen aufweist, liegt ein vorsatzgleiches Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR vor. Dies erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß


Beweislast und Dokumentation:

Das OLG Frankfurt betont die Notwendigkeit einer genauen Aufzeichnung der Temperaturen während des Transports. Die Beweislast für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Transportbedingungen liegt bei den jeweiligen Parteien.


Fazit:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht die Wichtigkeit klarer Absprachen und sorgfältiger Dokumentation im Tiefkühlwarentransport. Versender und Spediteure sollten sich dieser Grundsätze bewusst sein, um mögliche Haftungsprobleme zu vermeiden.


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